{"id":856,"date":"2012-08-31T10:29:48","date_gmt":"2012-08-31T08:29:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=856"},"modified":"2012-10-29T15:35:40","modified_gmt":"2012-10-29T13:35:40","slug":"r-26-voraussetzungen-fur-die-anwendung-des-%c2%a7-26-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-26-voraussetzungen-fur-die-anwendung-des-%c2%a7-26-estg\/","title":{"rendered":"R 26. Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 26 EStG"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 26. Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 26 EStG<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Nicht dauernd getrennt lebend<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Bei der Frage, ob Ehegatten als dauernd getrennt lebend anzusehen sind, wird einer auf Dauer herbeigef\u00fchrten r\u00e4umlichen Trennung regelm\u00e4\u00dfig eine besondere Bedeutung zukommen. <sup>2<\/sup>Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vor\u00fcbergehend r\u00e4umlich trennen, z. B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten. <sup>3<\/sup>Sogar in F\u00e4llen, in denen die Ehegatten infolge zwingender \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde f\u00fcr eine nicht absehbare Zeit r\u00e4umlich voneinander getrennt leben m\u00fcssen, z. B. infolge Krankheit oder Verb\u00fc\u00dfung einer Freiheitsstrafe, kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch weiterbestehen, wenn die Ehegatten die erkennbare Absicht haben, die eheliche Verbindung in dem noch m\u00f6glichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. <sup>4<\/sup>Ehegatten, von denen einer vermisst ist, sind im Allgemeinen nicht als dauernd getrennt lebend anzusehen.<\/p>\n<p><strong>Veranlagungswahlrecht in Sonderf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>War der Stpfl. im Laufe des VZ zweimal verheiratet und haben jeweils die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgelegen, besteht ein Veranlagungswahlrecht f\u00fcr die aufgel\u00f6ste Ehe nur, wenn die Aufl\u00f6sung durch Tod erfolgt ist und die Ehegatten der nachfolgenden Ehe die besondere Veranlagung nach \u00a7 26c EStG w\u00e4hlen (\u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). <sup>2<\/sup>Sind die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 EStG f\u00fcr die letzte Ehe nicht erf\u00fcllt, besteht f\u00fcr die aufgel\u00f6ste Ehe ein Veranlagungswahlrecht nur dann nicht, wenn der andere Ehegatte dieser Ehe im VZ ebenfalls wieder geheiratet hat und bei ihm und seinem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen (\u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p><strong>Wahl der getrennten Veranlagung oder Zusammenveranlagung<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Widerruft ein Ehegatte im Zuge der Veranlagung die von ihm oder von beiden Ehegatten abgegebene Erkl\u00e4rung \u00fcber die Wahl der getrennten Veranlagung, ist die bestandskr\u00e4ftige Veranlagung des anderen Ehegatten nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben, da die Vorschriften des \u00a7 26 Abs. 1 EStG hinsichtlich der Besteuerung beider Ehegatten nur einheitlich angewendet werden k\u00f6nnen. <sup>2<\/sup>Haben beide Ehegatten eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Wahl der getrennten Veranlagung abgegeben, m\u00fcssen beide Ehegatten ihre Erkl\u00e4rung widerrufen. <sup>3<\/sup>Hat nur einer der Ehegatten eine Erkl\u00e4rung abgegeben, ist der Widerruf dieses Ehegatten nur wirksam, wenn der andere Ehegatte nicht widerspricht. <sup>4<\/sup>Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtsunwirksam, wenn dieser Ehegatte im VZ keine positiven oder negativen Eink\u00fcnfte erzielt hat oder wenn seine positiven Eink\u00fcnfte so gering sind, dass weder eine Einkommensteuer festzusetzen ist noch die Eink\u00fcnfte einem Steuerabzug zu unterwerfen waren, und zwar selbst dann, wenn dem anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt wird.<\/p>\n<p><strong>Wahl der besonderen Veranlagung f\u00fcr den VZ der Eheschlie\u00dfung<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Die besondere Veranlagung f\u00fcr den VZ der Eheschlie\u00dfung (\u00a7 26c EStG) setzt voraus, dass beide Ehegatten eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung \u00fcber die Wahl dieser Veranlagungsart abgeben. <sup>2<\/sup>Geschieht das nicht, werden die Ehegatten zusammen veranlagt, falls nicht einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung w\u00e4hlt (\u00a7 26 Abs. 3 EStG). <sup>3<\/sup>Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. <sup>4<\/sup>Ist im Falle der besonderen Veranlagung nach \u00a7 26c EStG die Veranlagung eines der Ehegatten bereits bestandskr\u00e4ftig und wird im Zuge der Veranlagung des anderen Ehegatten von diesem die Wahl widerrufen, sind, falls dieser Ehegatte die getrennte Veranlagung w\u00e4hlt, die Ehegatten getrennt zu veranlagen oder, falls keine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Wahl der getrennten Veranlagung abgegeben wird, zusammen zu veranlagen (\u00a7 26 Abs. 3 EStG); die bestandskr\u00e4ftige Veranlagung des einen Ehegatten ist nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben.<\/p>\n<p><strong>Zurechnung gemeinsamer Eink\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p>(5) Gemeinsame Eink\u00fcnfte der Ehegatten, z. B. aus einer Gesamthandsgesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft sind jedem Ehegatten, falls keine andere Aufteilung in Betracht kommt, zur H\u00e4lfte zuzurechnen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 26. Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 26 EStG Nicht dauernd getrennt lebend (1) 1Bei der Frage, ob Ehegatten als dauernd getrennt lebend anzusehen sind, wird einer auf Dauer herbeigef\u00fchrten r\u00e4umlichen Trennung regelm\u00e4\u00dfig eine besondere Bedeutung zukommen. 2Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vor\u00fcbergehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-26-voraussetzungen-fur-die-anwendung-des-%c2%a7-26-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 26. 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