{"id":865,"date":"2012-08-31T10:42:57","date_gmt":"2012-08-31T08:42:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=865"},"modified":"2012-09-20T09:58:02","modified_gmt":"2012-09-20T07:58:02","slug":"r-31-familienleistungsausgleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-31-familienleistungsausgleich\/","title":{"rendered":"R 31. Familienleistungsausgleich"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 31. Familienleistungsausgleich<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Pr\u00fcfung der Steuerfreistellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist getrennt f\u00fcr jedes einzelne Kind, beginnend mit dem \u00e4ltesten Kind, von Amts wegen zu pr\u00fcfen, ob die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG abzuziehen sind. <sup>2<\/sup>Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf Kindergeld die individuelle steuerliche Wirkung der Freibetr\u00e4ge nicht ausgleichen kann. <sup>3<\/sup>Der Pr\u00fcfung ist das z. v. E. zu Grunde zu legen; bei der Pr\u00fcfung der Steuerfreistellung f\u00fcr ein j\u00fcngeres Kind sind die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG f\u00fcr die \u00e4lteren Kinder nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn bei diesen der Anspruch auf Kindergeld nicht ausgereicht hat. <sup>4<\/sup>Dem Kindergeld vergleichbare Leistungen i. S. d. \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 EStG oder auf Grund \u00fcber- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften sind wie Anspr\u00fcche auf Kindergeld bis zur H\u00f6he der Betr\u00e4ge nach \u00a7 66 EStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Anspruch auf Kindergeld<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Bei der Pr\u00fcfung der Steuerfreistellung ist auf das f\u00fcr den jeweiligen VZ zustehende Kindergeld oder die vergleichbare Leistung abzustellen, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder eine Zahlung erfolgt ist. <sup>2<\/sup>Auch ein Anspruch auf Kindergeld, dessen Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden nicht erfolgt ist, ist zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Zurechnung des Kindergelds\/zivilrechtlicher Ausgleich<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Der Anspruch auf Kindergeld ist demjenigen zuzurechnen, der f\u00fcr das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach \u00a7 32 Abs. 6 EStG hat, auch wenn das Kindergeld an das Kind selbst oder einen Dritten (z. B. einen Tr\u00e4ger von Sozialleistungen) ausgezahlt wird. <sup>2<\/sup>Der Anspruch auf Kindergeld ist grunds\u00e4tzlich beiden Elternteilen jeweils zur H\u00e4lfte zuzurechnen; dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob ein barunterhaltspflichtiger Elternteil Kindergeld \u00fcber den zivilrechtlichen Ausgleich von seinen Unterhaltszahlungen abzieht, oder ein zivilrechtlicher Ausgleich nicht in Anspruch genommen wird. <sup>3<\/sup>In den F\u00e4llen des \u00a7 32 Abs. 6 Satz 3 EStG und in den F\u00e4llen der \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags (\u00a7 32 Abs. 6 Satz 6, 1. Alternative EStG) ist dem Stpfl. der gesamte Anspruch auf Kindergeld zuzurechnen. <sup>4<\/sup>Wird f\u00fcr ein Kind lediglich der Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf \u00fcbertragen (\u00a7 32 Abs. 6 Satz 6, 2. Alternative EStG), bleibt die Zurechnung des Anspruchs auf Kindergeld hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Abstimmung zwischen Finanz\u00e4mtern und Familienkassen<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Kommen die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder zum Abzug, hat das Finanzamt die Veranlagung grunds\u00e4tzlich unter Ber\u00fccksichtigung des Anspruchs auf Kindergeld durchzuf\u00fchren. <sup>2<\/sup>Ergeben sich durch den Vortrag des Stpfl. begr\u00fcndete Zweifel am Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld, ist die Familienkasse zu beteiligen. <sup>3<\/sup>Wird von der Familienkasse bescheinigt, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht, \u00fcbernimmt das Finanzamt grunds\u00e4tzlich die Entscheidung der Familienkasse \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung des Kindes. <sup>4<\/sup>Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der einen Stelle (Finanzamt oder Familienkasse) oder eine abweichende Auffassung sind der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, mitzuteilen. <sup>5<\/sup>Diese teilt der anderen Stelle mit, ob sie den Zweifeln Rechnung tr\u00e4gt bzw. ob sie sich der abweichenden Auffassung anschlie\u00dft. <sup>6<\/sup>Kann im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt werden, haben das Finanzamt und die Familienkasse der jeweils vorgesetzten Beh\u00f6rde zu berichten. <sup>7<\/sup>Bis zur Kl\u00e4rung der Streitfrage ist die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Anspruchsvoraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Wird nachtr\u00e4glich bekannt, dass ein Anspruch auf Kindergeld tats\u00e4chlich nicht in der bisher angenommenen H\u00f6he bestanden hat, kommt eine \u00c4nderung des Steuerbescheids nach \u00a7 173 AO in Betracht. <sup>2<\/sup>Wird der Anspruch auf Kindergeld nachtr\u00e4glich bejaht oder verneint, ist der Steuerbescheid, sofern sich eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzung ergibt, auf Grund dieses r\u00fcckwirkenden Ereignisses nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu \u00e4ndern.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 31. 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