{"id":910,"date":"2012-08-31T12:22:32","date_gmt":"2012-08-31T10:22:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=910"},"modified":"2012-08-31T16:10:27","modified_gmt":"2012-08-31T14:10:27","slug":"r-32b-progressionsvorbehalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-32b-progressionsvorbehalt\/","title":{"rendered":"R 32b. Progressionsvorbehalt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 32b EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 32b. Progressionsvorbehalt<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt nach \u00a7 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, als sie freiwillig Versicherten gew\u00e4hrt werden. <sup>2<\/sup>Beim \u00dcbergangsgeld, das behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach den \u00a7\u00a7 45 bis 52 SGB IX gew\u00e4hrt wird, handelt es sich um steuerfreie Leistungen nach dem SGB III, SGB VI, SGB VII oder dem Bundesversorgungsgesetz, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. <sup>3<\/sup>Leistungen nach der Berufskrankheitenverordnung sowie das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (sog. Arbeitslosengeld II) geh\u00f6ren nicht zu den Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>In den Progressionsvorbehalt sind die Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den Betr\u00e4gen einzubeziehen, die als Leistungsbetr\u00e4ge nach den einschl\u00e4gigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. <sup>2<\/sup>K\u00fcrzungen dieser Leistungsbetr\u00e4ge, die sich im Falle der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beitr\u00e4gen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. zur Krankenund Pflegeversicherung ergeben, bleiben unber\u00fccksichtigt. <sup>3<\/sup>Der bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nicht ausgesch\u00f6pfte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch von Einkommensersatzleistungen abzuziehen.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckzahlung von Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Werden die in \u00a7 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen zur\u00fcckgezahlt, sind sie von den im selben Kalenderjahr bezogenen Leistungsbetr\u00e4gen abzusetzen, unabh\u00e4ngig davon, ob die zur\u00fcckgezahlten Betr\u00e4ge im Kalenderjahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben. <sup>2<\/sup>Ergibt sich durch die Absetzung ein negativer Betrag, weil die R\u00fcckzahlungen h\u00f6her sind als die im selben Kalenderjahr empfangenen Betr\u00e4ge oder weil den zur\u00fcckgezahlten keine empfangenen Betr\u00e4ge gegen\u00fcber stehen, ist auch der negative Betrag bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach \u00a7 32b EStG zu ber\u00fccksichtigen (negativer Progressionsvorbehalt). <sup>3<\/sup>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden bestehen keine Bedenken, zur\u00fcckgezahlte Betr\u00e4ge dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem der R\u00fcckforderungsbescheid ausgestellt worden ist. <sup>4<\/sup>Beantragt der Stpfl., die zur\u00fcckgezahlten Betr\u00e4ge dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie tats\u00e4chlich abgeflossen sind, hat er den Zeitpunkt des tats\u00e4chlichen Abflusses anhand von Unterlagen, z. B. Aufhebungs-\/Erstattungsbescheide oder Zahlungsbelege, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckwirkender Wegfall von Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(4) F\u00e4llt wegen der r\u00fcckwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) r\u00fcckwirkend ganz oder teilweise weg, ist dies am Beispiel des Krankengeldes steuerlich wie folgt zu behandeln:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. <sup>1<\/sup>Soweit\u00a0der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach \u00a7 103 SGB X gegen\u00fcber dem Rentenversicherungstr\u00e4ger zusteht, ist das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen und nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen. 2Das Krankengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt nach \u00a7 32b EStG.<\/p>\n<div>\n<p>\u00a02. <sup>1<\/sup>Gezahlte\u00a0und die Rentenleistung \u00fcbersteigende Krankengeldbetr\u00e4ge i. S. d. \u00a7 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind als Krankengeld nach \u00a7 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei; \u00a7 32b EStG ist anzuwenden. 2Entsprechendes gilt f\u00fcr das Krankengeld, das vom Empf\u00e4nger infolge r\u00fcckwirkender Zubilligung einer Rente aus einer ausl\u00e4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung nach \u00a7 50 Abs. 1 Satz 3 SGB V an die Krankenkasse zur\u00fcckzuzahlen ist.<\/p>\n<p>3.\u00a0Soweit die nachtr\u00e4gliche Feststellung des Rentenanspruchs auf VZ zur\u00fcckwirkt, f\u00fcr die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>Fehlende Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Hat ein Arbeitnehmer trotz Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten, weil ein entsprechender Antrag abgelehnt worden ist, kann dies durch die Vorlage des Ablehnungsbescheids nachgewiesen werden; hat der Arbeitnehmer keinen Antrag gestellt, kann dies durch die Vorlage der vom Arbeitgeber nach \u00a7 312 SGB III ausgestellten Arbeitsbescheinigung im Original belegt werden. <sup>2<\/sup>Kann ein Arbeitnehmer weder durch geeignete Unterlagen nachweisen noch in sonstiger Weise glaubhaft machen, dass er keine Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen erhalten hat, kann das Finanzamt bei der f\u00fcr den Arbeitnehmer zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit (\u00a7 327 SGB III) eine Bescheinigung dar\u00fcber anfordern (Negativbescheinigung).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 32b EStG R 32b. Progressionsvorbehalt Allgemeines (1) 1Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen der gesetzlichen Krankenkassen unterliegen auch insoweit dem Progressionsvorbehalt nach \u00a7 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, als sie freiwillig Versicherten gew\u00e4hrt werden. 2Beim \u00dcbergangsgeld, das behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach den \u00a7\u00a7 45 bis 52 SGB IX gew\u00e4hrt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-32b-progressionsvorbehalt\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 32b. 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