{"id":9223,"date":"2012-12-06T05:00:35","date_gmt":"2012-12-06T03:00:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=9223"},"modified":"2012-12-06T05:00:35","modified_gmt":"2012-12-06T03:00:35","slug":"iii-b-92-10-dauer-der-wiedereinsetzungsfrist-nach-gewaehrung-von-prozesskostenhilfe-verhaeltnis-von-bewilligter-prozesskostenhilfe-und-klageantrag-darlegungslast-und-frist-fuer-den-pkh-antrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/iii-b-92-10-dauer-der-wiedereinsetzungsfrist-nach-gewaehrung-von-prozesskostenhilfe-verhaeltnis-von-bewilligter-prozesskostenhilfe-und-klageantrag-darlegungslast-und-frist-fuer-den-pkh-antrag\/","title":{"rendered":"III&nbsp;B&nbsp;92\/10 &#8211; Dauer der Wiedereinsetzungsfrist nach Gew&auml;hrung von Prozesskostenhilfe &#8211; Verh&auml;ltnis von bewilligter Prozesskostenhilfe und Klageantrag &#8211; Darlegungslast und Frist f&uuml;r den PKH-Antrag"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.10.2011, III B 92\/10<\/p>\n<p class=\"titel\">Dauer der Wiedereinsetzungsfrist nach Gew&auml;hrung von Prozesskostenhilfe &#8211; Verh&auml;ltnis von bewilligter Prozesskostenhilfe und Klageantrag &#8211; Darlegungslast und Frist f&uuml;r den PKH-Antrag<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger), ein nach Deutschland entsandter polnischer Arbeitnehmer, beantragte innerhalb der Klagefrist des &sect; 47 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Prozesskostenhilfe (PKH) f&uuml;r eine von ihm beabsichtigte Klage wegen Kindergeld. Aus dem beigef&uuml;gten Klageentwurf ergab sich, dass die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) verpflichtet werden sollte, Kindergeld in H&ouml;he von 4.620 EUR zu gew&auml;hren. Mit Beschluss vom 18. Januar 2010, der dem Prozessbevollm&auml;chtigten des Kl&auml;gers am 20. Januar 2010 zugestellt wurde, bewilligte das Finanzgericht (FG) PKH f&uuml;r den ersten Rechtszug unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Am 8. Februar 2010 wurde Klage erhoben, mit der Kindergeld in H&ouml;he von 11.088 EUR begehrt wurde. Das FG erlie&szlig; ein Prozessurteil mit der Begr&uuml;ndung, dass Wiedereinsetzung in die vers&auml;umte Klagefrist nicht gew&auml;hrt werden k&ouml;nne, weil die mit Bekanntgabe der PKH-Entscheidung beginnende zweiw&ouml;chige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde ist unbegr&uuml;ndet. Der ger&uuml;gte Verfahrensmangel liegt nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des &sect; 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn &uuml;ber eine in Wahrheit zul&auml;ssige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (Beschl&uuml;sse des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 13. M&auml;rz 2003 VII B 196\/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609, m.w.N.; vom 26. November 2007 VII B 153\/07, juris). Zu den Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage geh&ouml;rt die Wahrung der Klagefrist gem&auml;&szlig; &sect; 47 Abs. 1 Satz 2 FGO. An der &#8211;fristgerechten&#8211; Erhebung einer solchen Klage ist ein mittelloser Steuerpflichtiger bis zur Entscheidung &uuml;ber seinen Antrag auf PKH unverschuldet verhindert. Ihm kann nach der Entscheidung &uuml;ber das PKH-Gesuch &#8211;neben weiteren Voraussetzungen&#8211; dann Wiedereinsetzung in die vers&auml;umte Klagefrist gew&auml;hrt werden, wenn er binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Wiedereinsetzungsantrag stellt und innerhalb der Antragsfrist die vers&auml;umte Rechtshandlung nachholt (&sect; 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 FGO; Gr&auml;ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., &sect; 56 Rz 20 &quot;Prozesskostenhilfe&quot;, m.w.N.). Wenn der PKH-Antrag wegen nicht gegebener Mittellosigkeit der Partei oder fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt wurde, dann beginnt die Zwei-Wochen-Frist nach der zur entsprechenden Vorschrift des &sect; 234 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erst nach einer &Uuml;berlegungsfrist von zwei bis vier Werktagen (Beschl&uuml;sse des BGH vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21\/08, H&ouml;chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211;HFR&#8211; 2009, 722; vom 26. Mai 1993 XII ZB 70\/93, Zeitschrift f&uuml;r das gesamte Familienrecht -FamRZ- 1993, 1428, jeweils m.w.N.; gleicher Auffassung BFH-Beschluss vom 27. November 1991 III B 566\/90, BFH\/NV 1992, 686; ohne Zubilligung einer &Uuml;berlegungsfrist dagegen BFH-Beschluss vom 2. September 1986 VII B 71\/86, BFH\/NV 1987, 307).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Nach diesen Grunds&auml;tzen ist das angegriffene Prozessurteil des FG nicht zu beanstanden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Im Streitfall wurde dem Prozessbevollm&auml;chtigten des Kl&auml;gers die stattgebende Entscheidung &uuml;ber das PKH-Gesuch am 20. Januar 2010 zugestellt. Die zweiw&ouml;chige Wiedereinsetzungsfrist lief damit bis zum 3. Februar 2010 (&sect; 54 Abs. 2 FGO, &sect; 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. &sect; 187 Abs. 1 und &sect; 188 Abs. 2 des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs). Antrag auf Wiedereinsetzung und Klageerhebung erfolgten erst nach Ablauf dieser Frist, n&auml;mlich am 8. Februar 2010. Ob der Senat der Rechtsprechung des BGH folgen k&ouml;nnte (kritisch z.B. Z&ouml;ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl., &sect; 234 Rz 8; Gr&auml;ber\/Stapperfend, a.a.O., &sect; 56 Rz 20 &quot;Prozesskostenhilfe&quot;), kann dahinstehen. Jedenfalls war dem Kl&auml;ger schon deshalb keine zus&auml;tzliche &Uuml;berlegungsfrist von zwei bis vier Werktagen einzur&auml;umen, weil sein PKH-Gesuch nicht abgelehnt wurde. Wird PKH, wie im Streitfall geschehen, bewilligt, dann ist auch nach der Rechtsprechung des BGH die vers&auml;umte Rechtshandlung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des &sect; 234 ZPO nachzuholen (BGH-Beschl&uuml;sse vom 14. November 1990 XII ZB 141\/90, FamRZ 1991, 425; vom 11. November 1998 XII ZB 119\/98, FamRZ 1999, 579, m.w.N.). Denn nur wenn einem Beteiligten PKH versagt wird, ben&ouml;tigt er Zeit f&uuml;r weitere &Uuml;berlegungen, ob er sich mit der Entscheidung des Finanzamts oder der Familienkasse abfindet oder ob er sie auf eigenes Kostenrisiko &#8211;etwa mit Hilfe von Krediten&#8211; angreift (vgl. BGH-Beschluss in FamRZ 1993, 1428).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Das Beschwerdevorbringen des Kl&auml;gers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Darin wird der PKH-Beschluss des FG als eine Teilbewilligung, also zugleich als eine teilweise Ablehnung qualifiziert, so dass eine &Uuml;berlegungsfrist einzur&auml;umen sei. Diese rechtliche Bewertung ist unzutreffend. Das FG hat den PKH-Antrag nicht teilweise abgelehnt, sondern ihm voll entsprochen. Ob PKH voll oder nur teilweise bewilligt wurde, h&auml;ngt nicht von einem Vergleich des PKH-Beschlusses mit dem nach materiellem Recht h&ouml;chstm&ouml;glichen Kindergeldanspruch ab, so die Sicht des Kl&auml;gers, sondern von der Pr&uuml;fung, ob das von einem Prozessbeteiligten konkret verfolgte Rechtsbegehren ganz oder teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wer sein objektiv bestehendes Recht etwa nur in quantitativ eingeschr&auml;nktem Umfang verfolgen m&ouml;chte, dem wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch nur f&uuml;r eine solche Klage PKH bewilligt, wobei es sich hierbei nicht um eine Teil-Bewilligung handelt. Um dem Gericht die Pr&uuml;fung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu erm&ouml;glichen, hat der Antragsteller das Streitverh&auml;ltnis i.S. des &sect; 142 FGO i.V.m. &sect; 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO darzulegen. Zu dieser Darlegung geh&ouml;ren die beabsichtigten Antr&auml;ge, die tats&auml;chlichen Behauptungen und die Beweismittel (Z&ouml;ller\/Geimer, a.a.O., &sect; 117 Rz 12). Von dem beabsichtigten Antrag &#8211;Kindergeld in H&ouml;he von 4.620 EUR&#8211; hat sich das FG bei der Pr&uuml;fung der Erfolgsaussichten der Klage ersichtlich leiten lassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Kl&auml;ger zuzugeben, dass ein bezifferter Antrag nicht zu den Minimalanforderungen eines jeden PKH-Gesuchs geh&ouml;rt (vgl. Z&ouml;ller\/ Geimer, a.a.O., &sect; 114 Rz 23b). Macht ein fachkundig vertretener Beteiligter jedoch pr&auml;zise Angaben &uuml;ber die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung, z.B. durch Beif&uuml;gung eines vollst&auml;ndigen Klageentwurfs, dann sind diese Angaben nicht rechtlich unerheblich, wie der Kl&auml;ger meint. Vielmehr hat sich das Gericht bei seiner Pr&uuml;fung hieran zu orientieren. Im Anschluss an die im Streitfall als Vollbewilligung der PKH zu qualifizierende Entscheidung des FG hat sich der Kl&auml;ger frei entschieden, &uuml;ber die urspr&uuml;nglich angek&uuml;ndigten Antr&auml;ge hinauszugehen und in erweitertem Umfang zu klagen. Zwar wird ein Beteiligter wohl auch in einem solchen Fall nachzudenken haben, ob er einen weiteren PKH-Antrag stellen soll oder den von der PKH-Bewilligung nicht erfassten Teil der Klage auf eigenes Kostenrisiko verfolgen m&ouml;chte, doch ist ihm hierf&uuml;r keine zus&auml;tzliche &Uuml;berlegungsfrist im Anschluss an die PKH- Entscheidung einzur&auml;umen. Auf diese Situation konnte er sich n&auml;mlich im Unterschied zu einer mittellosen Partei, deren PKH- Antrag vollst&auml;ndig abgelehnt wurde, einstellen. Der BGH hat mit seiner Rechtsprechung zur Einr&auml;umung einer &Uuml;berlegungsfrist eine mittellose Partei vor Augen, die Anlass hat, auf die Bewilligung von PKH zu vertrauen. Von ihr kann es daher nicht erwartet werden, dass sie sich bereits w&auml;hrend des noch laufenden PKH-Verfahrens Gedanken &uuml;ber eine alternative Prozessfinanzierung oder dergleichen f&uuml;r den Fall der Antragsablehnung macht. Deshalb ist ihr bei unerwarteter PKH-Versagung eine zus&auml;tzliche &Uuml;berlegungsfrist zuzubilligen (vgl. BGH-Beschl&uuml;sse in FamRZ 1993, 1428, und in HFR 2009, 722). Demgegen&uuml;ber konnte und musste sich der Kl&auml;ger von vornherein darauf einrichten, dass selbst bei Vollstattgabe seines PKH-Antrages ein Prozesskostenrisiko f&uuml;r eine etwaige Klageerweiterung bestehen bleibt. Er hatte damit Anlass und Gelegenheit, sich bereits vor und noch w&auml;hrend des PKH-Verfahrens mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang er seine Rechte &uuml;berhaupt zu verfolgen gedenkt und welche Kostenlast damit verbunden ist. Das Ergebnis entsprechender &Uuml;berlegungen konnte er ohne weiteres bereits bei der Stellung des PKH-Antrages ber&uuml;cksichtigen. Ausreichende &Uuml;berlegungszeit stand ihm zur Verf&uuml;gung, weil die mittellose Partei den ordnungsgem&auml;&szlig;en PKH-Antrag erst bis zum Ablauf der Rechtsmittel- oder der Klagefrist eingereicht haben muss (Gr&auml;ber\/Stapperfend, a.a.O., &sect; 56 Rz 20 &quot;Prozesskostenhilfe&quot;). Sie wird also nicht schlechter behandelt als die bemittelte Partei, weil auch diese sich grunds&auml;tzlich innerhalb der Klagefrist klar werden muss, ob und in welchem Umfang sie eine oder auch mehrere verwaltungsbeh&ouml;rdliche Ma&szlig;nahmen angreift.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.10.2011, III B 92\/10 Dauer der Wiedereinsetzungsfrist nach Gew&auml;hrung von Prozesskostenhilfe &#8211; Verh&auml;ltnis von bewilligter Prozesskostenhilfe und Klageantrag &#8211; Darlegungslast und Frist f&uuml;r den PKH-Antrag Tatbestand 1&nbsp; I. Der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger), ein nach Deutschland entsandter polnischer Arbeitnehmer, beantragte innerhalb der Klagefrist des &sect; 47 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Prozesskostenhilfe (PKH) f&uuml;r &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/iii-b-92-10-dauer-der-wiedereinsetzungsfrist-nach-gewaehrung-von-prozesskostenhilfe-verhaeltnis-von-bewilligter-prozesskostenhilfe-und-klageantrag-darlegungslast-und-frist-fuer-den-pkh-antrag\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">III&nbsp;B&nbsp;92\/10 &#8211; Dauer der Wiedereinsetzungsfrist nach Gew&auml;hrung von Prozesskostenhilfe &#8211; Verh&auml;ltnis von bewilligter Prozesskostenhilfe und Klageantrag &#8211; Darlegungslast und Frist f&uuml;r den PKH-Antrag<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-9223","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9223","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9223"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9223\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9223"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9223"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9223"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}