{"id":965,"date":"2012-09-01T09:29:17","date_gmt":"2012-09-01T07:29:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=965"},"modified":"2012-09-19T11:06:15","modified_gmt":"2012-09-19T09:06:15","slug":"r-34b-1-auserordentliche-holznutzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-34b-1-auserordentliche-holznutzungen\/","title":{"rendered":"R 34b.1 Au\u00dferordentliche Holznutzungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 34b.1 Au\u00dferordentliche Holznutzungen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Au\u00dferordentliche Holznutzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Wirtschaftliche Gr\u00fcnde i. S. d. \u00a7 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG sind volks- oder staatswirtschaftliche oder privatwirtschaftliche Gr\u00fcnde des Stpfl.. <sup>2<\/sup>Eine Nutzung geschieht aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gr\u00fcnden, wenn sie z. B. durch gesetzlichen oder beh\u00f6rdlichen Zwang veranlasst worden ist. <sup>3<\/sup>Ein Zwang kann dabei schon angenommen werden, wenn der Stpfl. nach den Umst\u00e4nden des Falles der Ansicht sein kann, dass er im Falle der Verweigerung des Verkaufs ein beh\u00f6rdliches Enteignungsverfahren zu erwarten habe. <sup>4<\/sup>Werden Waldgrundst\u00fccke enteignet oder unter dem Zwang einer drohenden Enteignung ver\u00e4u\u00dfert, handelt es sich bei dem mitver\u00e4u\u00dferten Holzbestand um eine Holznutzung aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>Nachgeholte Nutzungen i. S. d. \u00a7 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(2) Nachgeholte Nutzungen sind mit Ausnahme der Holznutzungen infolge h\u00f6herer Gewalt die in einem Wirtschaftsjahr \u00fcber den Nutzungssatz hinausgehenden Nutzungen (\u00dcbernutzungen), um die die Nutzungen in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren jeweils niedriger als der Nutzungssatz waren (eingesparte Nutzungen).<\/p>\n<p>(3) Eingesparte Nutzungen k\u00f6nnen nur durch nachgeholte Nutzungen, niemals aber durch au\u00dferordentliche Holznutzungen und durch Holznutzungen infolge h\u00f6herer Gewalt ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Berechnung der \u00dcbernutzung des laufenden Wirtschaftsjahres gilt der Nutzungssatz des laufenden Wirtschaftsjahres; f\u00fcr die Berechnung der eingesparten Nutzungen der letzten drei Jahre gilt der Nutzungssatz, der f\u00fcr diese drei Jahre jeweils ma\u00dfgebend war.<\/p>\n<p><strong>Eingesparte Nutzungen in F\u00e4llen des \u00a7 68 Abs. 2 EStDV<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Bei der Ermittlung der eingesparten Nutzungen der letzten drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre ist in den F\u00e4llen des \u00a7 68 Abs. 2 EStDV von dem erstmals aufgestellten Nutzungssatz, gek\u00fcrzt um 10 %, auszugehen. <sup>2<\/sup>Hat der Stpfl. jedoch ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahres aufgestellt, ist bei der Ermittlung der eingesparten Nutzungen der nach diesem Betriebsgutachten oder Betriebswerk festgesetzte Nutzungssatz ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p><strong>Holznutzungen infolge h\u00f6herer Gewalt (Kalamit\u00e4tsnutzungen) i. S. d. \u00a7 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Ob eine Holznutzung infolge h\u00f6herer Gewalt im Wirtschaftsjahr des Eintritts des Naturereignisses oder in einem sp\u00e4teren Wirtschaftsjahr erfolgt, ist ohne Bedeutung. <sup>2<\/sup>Zu den beg\u00fcnstigten Holznutzungen infolge h\u00f6herer Gewalt z\u00e4hlen nicht Schadensf\u00e4lle von einzelnen B\u00e4umen, z. B. D\u00fcrrh\u00f6lzer, Schaden durch Blitzschlag, soweit sie sich im Rahmen der regelm\u00e4\u00dfigen nat\u00fcrlichen Abg\u00e4nge halten.<\/p>\n<p>(7) <sup>1<\/sup>Bei vorzeitigen Holznutzungen auf Grund von Sch\u00e4den durch milit\u00e4rische \u00dcbungen sind dieselben Steuers\u00e4tze wie f\u00fcr Holznutzungen infolge h\u00f6herer Gewalt anzuwenden. <sup>2<\/sup>Ersatzleistungen f\u00fcr Sch\u00e4den, die sich beseitigen lassen, z. B. Sch\u00e4den an Wegen und Jungpflanzungen, sind nach R 6.6 zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>Nutzungssatz<\/strong><\/p>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Der Nutzungssatz i. S. d. \u00a7 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG ist eine steuerliche Bemessungsgrundlage. <sup>2<\/sup>Er muss den Nutzungen entsprechen, die unter Ber\u00fccksichtigung der vollen j\u00e4hrlichen Ertragsf\u00e4higkeit des Waldes in Festmetern objektiv nachhaltig erzielbar sind. <sup>3<\/sup>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bemessung des Nutzungssatzes sind nicht die Nutzungen, die nach dem Willen des Betriebsinhabers in einem Zeitraum von 10 Jahren erzielt werden sollen (subjektiver Hiebsatz), sondern die Nutzungen, die unter Ber\u00fccksichtigung der vollen Ertragsf\u00e4higkeit nachhaltig erzielt werden k\u00f6nnen (objektive Nutzungsm\u00f6glichkeit). <sup>4<\/sup>Aus diesem Grunde kann sich der Hiebsatz der Forsteinrichtung von dem Nutzungssatz unterscheiden.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 34b.1 Au\u00dferordentliche Holznutzungen Au\u00dferordentliche Holznutzungen (1) 1Wirtschaftliche Gr\u00fcnde i. 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