{"id":982,"date":"2012-09-01T09:52:42","date_gmt":"2012-09-01T07:52:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=982"},"modified":"2012-09-19T10:38:49","modified_gmt":"2012-09-19T08:38:49","slug":"r-34c-anrechnung-und-abzug-auslandischer-steuern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-34c-anrechnung-und-abzug-auslandischer-steuern\/","title":{"rendered":"R 34c. Anrechnung und Abzug ausl\u00e4ndischer Steuern"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 34c. Anrechnung und Abzug ausl\u00e4ndischer Steuern<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Umrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die nach \u00a7 34c Abs. 1 und Abs. 6 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende oder nach \u00a7 34c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte abzuziehende ausl\u00e4ndische Steuer ist auf der Grundlage der von der Europ\u00e4ischen Zentralbank t\u00e4glich ver\u00f6ffentlichten Euro-Referenzkurse umzurechnen. <sup>2<\/sup>Zur Vereinfachung ist die Umrechnung dieser W\u00e4hrungen auch zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zul\u00e4ssig, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p><strong>Zu ber\u00fccksichtigende ausl\u00e4ndische Steuer<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Entf\u00e4llt eine zu ber\u00fccksichtigende ausl\u00e4ndische Steuer auf negative ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die unter die Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 2a Abs. 1 EStG fallen, oder auf die durch die sp\u00e4tere Verrechnung gek\u00fcrzten positiven ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte, ist sie im Rahmen des H\u00f6chstbetrags (\u2192Absatz 3) nach \u00a7 34c Abs. 1 EStG anzurechnen oder auf Antrag nach \u00a7 34c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte abzuziehen. <sup>2<\/sup>Bei Abzug erh\u00f6hen sich die &#8211; im VZ nicht ausgleichsf\u00e4higen &#8211; negativen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte. <sup>3<\/sup>Die nach \u00a7 34c Abs. 1 und 6 anzurechnende ausl\u00e4ndische Steuer ist nicht zu k\u00fcrzen, wenn die entsprechenden Einnahmen nach \u00a7 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind.<\/p>\n<p><strong>Ermittlung des H\u00f6chstbetrags f\u00fcr die Steueranrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Bei der Ermittlung des H\u00f6chstbetrags nach \u00a7 34c Abs. 1 Satz 2 EStG bleiben ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die nach \u00a7 34c Abs. 5 EStG pauschal besteuert werden, und die Pauschsteuer au\u00dfer Betracht. <sup>2<\/sup>Ebenfalls nicht zu ber\u00fccksichtigen sind nach \u00a7 34c Abs. 1 Satz 3 EStG die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. <sup>3<\/sup>Die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte sind f\u00fcr die deutsche Besteuerung unabh\u00e4ngig von der Eink\u00fcnfteermittlung im Ausland nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln. <sup>4<\/sup>Dabei sind alle Betriebsausgaben und Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen, die mit den im Ausland erzielten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. <sup>5<\/sup>Die \u00a7\u00a7 3 Nr. 40 und 3c Abs. 2 EStG sind zu beachten. <sup>6<\/sup>Der Sparer-Freibetrag (\u00a7 20 Abs. 4 EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung) bzw. der Sparer-Pauschbetrag (\u00a7 20 Abs. 9 EStG in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung) wird insoweit abgezogen, als er auf die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte (jeweils getrennt nach Staaten) entf\u00e4llt. <sup>7<\/sup>Bei zusammenveranlagten Ehegatten (\u2192\u00a7 26b EStG) ist f\u00fcr die Ermittlung des H\u00f6chstbetrags eine einheitliche Summe der Eink\u00fcnfte zu bilden. <sup>8<\/sup>Haben zusammenveranlagte Ehegatten ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus demselben Staat bezogen, sind f\u00fcr die nach \u00a7 68a EStDV f\u00fcr jeden einzelnen ausl\u00e4ndischen Staat gesondert durchzuf\u00fchrende H\u00f6chstbetragsberechnung der anrechenbaren ausl\u00e4ndischen Steuern die Eink\u00fcnfte und anrechenbare Steuern der Ehegatten aus diesem Staat zusammenzurechnen.<\/p>\n<p><strong>Antragsgebundener Abzug ausl\u00e4ndischer Steuern<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Das Antragsrecht auf Abzug ausl\u00e4ndischer Steuern bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte nach \u00a7 34c Abs. 2 EStG muss f\u00fcr die gesamten Eink\u00fcnfte und Steuern aus demselben Staat einheitlich ausge\u00fcbt werden. <sup>2<\/sup>Zusammenveranlagte Ehegatten m\u00fcssen das Antragsrecht nach \u00a7 34c Abs. 2 EStG f\u00fcr ausl\u00e4ndische Steuern auf Eink\u00fcnfte aus demselben Staat nicht einheitlich aus\u00fcben. <sup>3<\/sup>Werden Eink\u00fcnfte gesondert festgestellt, ist \u00fcber den Steuerabzug im Feststellungsverfahren zu entscheiden. <sup>4<\/sup>Der Antrag ist grunds\u00e4tzlich in der Feststellungserkl\u00e4rung zu stellen. <sup>5<\/sup>In F\u00e4llen der gesonderten und einheitlichen Feststellung kann jeder Beteiligte einen Antrag stellen. <sup>6<\/sup>Hat ein Stpfl. in einem VZ neben den festzustellenden Eink\u00fcnften andere ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus demselben Staat als Einzelperson und\/oder als Beteiligter bezogen, ist die Aus\u00fcbung oder Nichtaus\u00fcbung des Antragsrechts in der zuerst beim zust\u00e4ndigen Finanzamt eingegangenen Feststellungs- oder Steuererkl\u00e4rung ma\u00dfgebend. <sup>7<\/sup>Der Antrag kann noch im Rechtsbehelfsverfahren mit Ausnahme des Revisionsverfahrens und, soweit es nach der AO zul\u00e4ssig ist, im Rahmen der \u00c4nderung von Steuerbescheiden nachgeholt oder zur\u00fcckgenommen werden. <sup>8<\/sup>Die abzuziehende ausl\u00e4ndische Steuer ist zu k\u00fcrzen, soweit die entsprechenden Einnahmen nach \u00a7 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind.<\/p>\n<p><strong>Bestehen von DBA<\/strong><\/p>\n<p>(5) Sieht ein DBA die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern vor, kann dennoch auf Antrag der nach innerstaatlichem Recht wahlweise einger\u00e4umte Abzug der ausl\u00e4ndischen Steuern bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte beansprucht werden.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 34c. 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