{"id":9833,"date":"2012-12-06T17:31:53","date_gmt":"2012-12-06T15:31:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=9833"},"modified":"2012-12-06T17:31:53","modified_gmt":"2012-12-06T15:31:53","slug":"vi-b-143-10-antrag-auf-werbungskostenabzug-in-der-steuererklaerung-ist-kein-einspruch-keine-aenderung-festsetzungsverjaehrter-steuerfestsetzungen-fehlender-vorlaeufigkeitsvermerk-wirksamkeit-einer-neb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vi-b-143-10-antrag-auf-werbungskostenabzug-in-der-steuererklaerung-ist-kein-einspruch-keine-aenderung-festsetzungsverjaehrter-steuerfestsetzungen-fehlender-vorlaeufigkeitsvermerk-wirksamkeit-einer-neb\/","title":{"rendered":"VI&nbsp;B&nbsp;143\/10 &#8211; Antrag auf Werbungskostenabzug in der Steuererkl&auml;rung ist kein Einspruch &#8211; Keine &Auml;nderung festsetzungsverj&auml;hrter Steuerfestsetzungen &#8211; Fehlender Vorl&auml;ufigkeitsvermerk &#8211; Wirksamkeit einer Nebenbestimmung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.4.2011, VI B 143\/10<\/p>\n<p class=\"titel\">Antrag auf Werbungskostenabzug in der Steuererkl&auml;rung ist kein Einspruch &#8211; Keine &Auml;nderung festsetzungsverj&auml;hrter Steuerfestsetzungen &#8211; Fehlender Vorl&auml;ufigkeitsvermerk &#8211; Wirksamkeit einer Nebenbestimmung<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdef&uuml;hrerin war in den Streitjahren (1998 und 1999) selbst&auml;ndig und der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) &#8211;ihr Ehemann&#8211; nichtselbst&auml;ndig t&auml;tig. Der Kl&auml;ger beantragte in beiden Steuererkl&auml;rungen Kosten f&uuml;r seine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung als Werbungskosten zu ber&uuml;cksichtigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) lie&szlig; diese Kosten nicht zum Abzug zu. Die betreffenden Einkommensteuerbescheide ergingen zwar jeweils vorl&auml;ufig im Hinblick auf einzelne anh&auml;ngige Musterverfahren, jedoch nicht in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsf&uuml;hrung. Die Nichtber&uuml;cksichtigung der Kosten f&uuml;r die doppelte Haushaltsf&uuml;hrung wurde vom FA in den Bescheiden nicht erl&auml;utert. Die Kl&auml;ger legten gegen die betreffenden Einkommensteuerbescheide keinen Einspruch ein. Im Jahr 2006, als das FA s&auml;mtliche anderen, noch offenen Jahre wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Abzugsbegrenzung auf zwei Jahre f&uuml;r Kosten der doppelten Haushaltsf&uuml;hrung &auml;nderte, bemerkten die Kl&auml;ger, dass die Bescheide f&uuml;r 1998 und 1999 nicht vorl&auml;ufig im Hinblick auf die Kosten der doppelten Haushaltsf&uuml;hrung ergangen waren. Die daraufhin 2006 eingelegten Einspr&uuml;che verwarf das FA wegen Verfristung als unzul&auml;ssig. Das Finanzgericht (FG) best&auml;tigte in seinem Urteil die Auffassung des FA und wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde der Kl&auml;ger hat &#8211;bei Zweifeln an deren Zul&auml;ssigkeit&#8211; jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Weder ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) erforderlich, noch hat die Rechtssache grunds&auml;tzliche Bedeutung (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Die Zulassung der Revision nach &sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt eine die Rechtseinheit gef&auml;hrdende Abweichung der angefochtenen Entscheidung voraus. Diese ist dann gegeben, wenn das FG bei vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf&uuml;hrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht &uuml;bereinstimmt (st&auml;ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009 III B 6\/08, BFH\/NV 2010, 176, m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Divergenzr&uuml;ge der Kl&auml;ger bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an einer Abweichung des FG von der Rechtsprechung des BFH. Der von den Kl&auml;gern angegriffene Rechtssatz des FG, dass die schlichte Geltendmachung von Kosten im Rahmen der Steuererkl&auml;rung im Falle der Nichtber&uuml;cksichtigung seitens des FA nicht zugleich ein konkludenter Einspruch gegen diese Ablehnung ist und daher ein Einspruch nach Bescheiderteilung ausdr&uuml;cklich erforderlich sei, weicht entgegen der Auffassung der Kl&auml;ger nicht von der Entscheidung des BFH vom 30. Oktober 2003 III R 24\/02 (BFHE 204, 10, BStBl II 2004, 394) ab. Vielmehr entspricht dieser Rechtssatz des FG der Rechtsprechung des BFH. Denn auch dieser geht in der genannten Entscheidung davon aus, dass nach Erlass des Bescheides eine &#8211;die Nichtber&uuml;cksichtigung von Aufwendungen&#8211; anfechtende Willenserkl&auml;rung notwendig ist. Allein die ausdr&uuml;ckliche Bezeichnung als Einspruch ist entbehrlich, wenn ein &Auml;nderungsantrag, der nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides gestellt wurde, seinem Zweck nach eindeutig in einen Einspruch umgedeutet werden kann. Diese Frage betrifft jedoch nur die Auslegung von Willenserkl&auml;rungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung richten. Letztlich hat der BFH in dem betreffenden Urteil zun&auml;chst einen konkludenten Antrag auf Gew&auml;hrung eines Ausbildungsfreibetrages allein durch das Angeben s&auml;mtlicher erforderlicher Tatsachen auf der &quot;Anlage Kinder&quot; erkannt. Jedoch mussten die damaligen Kl&auml;ger gegen die Nichtber&uuml;cksichtigung des Ausbildungsfreibetrages Einspruch einlegen. Allein in dem konkludenten Antrag lag kein Einspruch der damaligen Kl&auml;ger. Ein dann folgender &Auml;nderungsantrag wurde als Einspruch beurteilt und wegen der fehlenden Begr&uuml;ndung im Bescheid bez&uuml;glich des Ausbildungsfreibetrages wurde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand &#8211;in das Einspruchsverfahren&#8211; durch den BFH f&uuml;r das Jahr gew&auml;hrt, f&uuml;r welches die Ausschlussfrist des &sect; 110 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) noch nicht abgelaufen war. W&auml;re der BFH in der Divergenzentscheidung &#8211;wie von den Kl&auml;gern behauptet&#8211; von der M&ouml;glichkeit eines konkludenten Einspruches durch den konkludenten Antrag in der Steuererkl&auml;rung ausgegangen, h&auml;tte er zu einem anderen Ergebnis kommen m&uuml;ssen. Denn dann w&auml;re der bereits mit Abgabe der Steuererkl&auml;rung eingelegte Einspruch bisher nicht beschieden und eine Wiedereinsetzung gar nicht erforderlich gewesen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Eine Rechtssache hat grunds&auml;tzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdef&uuml;hrer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl&auml;rungsbed&uuml;rftig und im k&uuml;nftigen Revisionsverfahren kl&auml;rungsf&auml;hig ist (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 II B 37\/04, BFH\/NV 2005, 1116). An der Kl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit fehlt es auch dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren gekl&auml;rt werden muss (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101\/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die von den Kl&auml;gern aufgeworfene Rechtsfrage,<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td>&quot;ob die Finanzbeh&ouml;rde in den F&auml;llen, in denen sie pflichtwidrig keine Vorl&auml;ufigkeitsvermerke erteilt hat, nach Kl&auml;rung der Rechtsfrage und ihrer Kenntnis davon &#8230; im Umfange der bei pflichtgem&auml;&szlig;em Handeln erkl&auml;rten Vorl&auml;ufigkeit zur &Auml;nderung der Steuerbescheide verpflichtet ist&quot;,<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td>ist vorliegend nicht kl&auml;rungsbed&uuml;rftig. Denn die Frage ist vom FG zutreffend beantwortet worden. Eine Pflicht des FA zur &Auml;nderung einer Steuerfestsetzung besteht nur dann, wenn die Voraussetzungen einer &Auml;nderungsvorschrift vorliegen. Damit scheidet jegliche Pflicht zur Korrektur von Steuerbescheiden aus, wenn die Steuerfestsetzung festsetzungsverj&auml;hrt ist (&sect; 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Denn das FA hat keine Befugnis zur &Auml;nderung einer festsetzungsverj&auml;hrten Steuerfestsetzung. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bescheid hinsichtlich eines Punktes vorl&auml;ufig h&auml;tte ergehen m&uuml;ssen. Diese Pflicht kann unter Umst&auml;nden zu einer Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des &sect; 129 AO f&uuml;hren oder auch zu einem erfolgreichen Einspruchsverfahren auf Erlass eines Vorl&auml;ufigkeitsvermerks. Wird eine &Auml;nderung nach &sect; 129 AO nicht vor Ablauf der Festsetzungsverj&auml;hrung beantragt oder vom FA von Amts wegen vorgenommen und wurde zudem kein Einspruch gegen die endg&uuml;ltige Steuerfestsetzung eingelegt, verj&auml;hrt die betreffende &#8211;m&ouml;glicherweise rechtswidrige&#8211; Steuerfestsetzung regul&auml;r. In diesen F&auml;llen hat sich der Gesetzgeber f&uuml;r den Vorrang des Rechtsfriedens vor der materiellen Richtigkeit entschieden. Vorliegend war der Ablauf der Festsetzungsfrist auch nicht wegen &sect; 171 Abs. 8 Satz 2 AO gehemmt. Denn die Steuerfestsetzungen waren gerade nicht mit einem (punktuellen) Vorl&auml;ufigkeitsvermerk (&sect; 165 AO) versehen. Die Bescheide sind auch nicht so zu behandeln, als ob sie vorl&auml;ufig w&auml;ren. Dies liefe dem System der Abgabenordnung zuwider. Denn die Vorl&auml;ufigkeit als eine Nebenbestimmung muss sich in jedem Fall aus dem Verwaltungsakt selbst ergeben. Entscheidend f&uuml;r die Wirksamkeit einer Nebenbestimmung ist gerade nicht, was das FA regeln wollte oder musste, sondern allein, was tats&auml;chlich geregelt worden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.4.2011, VI B 143\/10 Antrag auf Werbungskostenabzug in der Steuererkl&auml;rung ist kein Einspruch &#8211; Keine &Auml;nderung festsetzungsverj&auml;hrter Steuerfestsetzungen &#8211; Fehlender Vorl&auml;ufigkeitsvermerk &#8211; Wirksamkeit einer Nebenbestimmung Tatbestand 1&nbsp; I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdef&uuml;hrerin war in den Streitjahren (1998 und 1999) selbst&auml;ndig und der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) &#8211;ihr Ehemann&#8211; nichtselbst&auml;ndig t&auml;tig. 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