{"id":9900,"date":"2012-12-06T17:33:00","date_gmt":"2012-12-06T15:33:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=9900"},"modified":"2012-12-06T17:33:00","modified_gmt":"2012-12-06T15:33:00","slug":"x-s-31-09-tatsachenfeststellung-und-rechtliche-wuerdigung-beim-gewerblichen-grundstueckshandel-gegenvorstellung-gegen-nicht-abaenderbare-gerichtliche-entscheidung-nicht-statthaft-entscheidung-ueber-ge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/x-s-31-09-tatsachenfeststellung-und-rechtliche-wuerdigung-beim-gewerblichen-grundstueckshandel-gegenvorstellung-gegen-nicht-abaenderbare-gerichtliche-entscheidung-nicht-statthaft-entscheidung-ueber-ge\/","title":{"rendered":"X&nbsp;S&nbsp;31\/09 &#8211; Tatsachenfeststellung und rechtliche W&uuml;rdigung beim gewerblichen Grundst&uuml;ckshandel &#8211; Gegenvorstellung gegen nicht ab&auml;nderbare gerichtliche Entscheidung nicht statthaft &#8211; Entscheidung &uuml;ber Gegenvorstellung gerichtsgeb&uuml;hrenfrei"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.4.2011, X S 31\/09<\/p>\n<p class=\"titel\">Tatsachenfeststellung und rechtliche W&uuml;rdigung beim gewerblichen Grundst&uuml;ckshandel &#8211; Gegenvorstellung gegen nicht ab&auml;nderbare gerichtliche Entscheidung nicht statthaft &#8211; Entscheidung &uuml;ber Gegenvorstellung gerichtsgeb&uuml;hrenfrei<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Mit Urteil vom 18. August 2009 X R 25\/06 (BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) hat der angerufene Senat auf die Revision des Beklagten und Revisionskl&auml;gers (Finanzamt) das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 23. M&auml;rz 2006 II 347\/04 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kl&auml;ger, Revisionsbeklagte und R&uuml;gef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) wendet sich gegen das ihm am 6. Oktober 2009 zugegangene Urteil mit der Anh&ouml;rungsr&uuml;ge und einer Gegenvorstellung. Der entsprechende Schriftsatz ist am 20. Oktober 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Anh&ouml;rungsr&uuml;ge ist unbegr&uuml;ndet und deshalb durch Beschluss zur&uuml;ckzuweisen (&sect; 133a Abs. 4 S&auml;tze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Der Anspruch des Kl&auml;gers auf Gew&auml;hrung rechtlichen Geh&ouml;rs wurde im Revisionsverfahren nicht verletzt. Die daneben erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gew&auml;hrleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Antr&auml;ge zu stellen und Ausf&uuml;hrungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausf&uuml;hrungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erw&auml;gung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unber&uuml;cksichtigt bleiben muss oder kann (st&auml;ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. November 2009 VI S 17\/09, BFH\/NV 2010, 226).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Grunds&auml;tzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erw&auml;gung gezogen hat, wenngleich es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begr&uuml;ndung seiner Entscheidung ausdr&uuml;cklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgr&uuml;nde mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdr&uuml;cklich auseinandersetzen, rechtfertigt grunds&auml;tzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh&ouml;r &uuml;bergangen. Dieses Recht wird auch nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Denn die Anh&ouml;rungsr&uuml;ge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu &uuml;berpr&uuml;fen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh&ouml;r liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umst&auml;nden des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tats&auml;chliches Vorbringen entweder &uuml;berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw&auml;gung gezogen hat (vgl. BFH-Beschl&uuml;sse vom 26. M&auml;rz 2007 II S 1\/07, BFH\/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30. August 2007 IX S 6\/07, BFH\/NV 2007, 2324).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Nach diesen Grunds&auml;tzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte f&uuml;r eine Geh&ouml;rsverletzung vor. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. August 2009 X R 25\/06 die vom Kl&auml;ger vorgebrachten Einwendungen umfassend gepr&uuml;ft. Im Kern richten sich die Ausf&uuml;hrungen des Kl&auml;gers indessen gegen die Rechtsauffassung des Senats im Urteil vom 18. August 2009. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Kl&auml;ger aber im Rahmen des &sect; 133a FGO &#8211;wie dargelegt&#8211; nicht geh&ouml;rt werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) So beinhaltet das Vorbringen, der angerufene Senat habe auf der Grundlage seiner Rechtsprechung zum gewerblichen Wertpapierhandel versucht, einheitliche Ma&szlig;st&auml;be f&uuml;r jegliche Art der gewerblichen T&auml;tigkeit &#8211;einschlie&szlig;lich des gewerblichen Grundst&uuml;ckshandels&#8211; zu entwickeln, er scheine bestrebt, subjektive Merkmale wie das der unbedingten Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht nicht als innere Tatsache, sondern als objektives Verhalten mit Fremdvergleichscharakter einzuordnen, und die &quot;Merkmale der Professionalit&auml;t&quot; beim Wertpapierhandel seien so wenig auf den Immobilienh&auml;ndler &uuml;bertragbar wie die stark subjektiv gepr&auml;gte unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht beim gewerblichen Immobilienh&auml;ndler auf den Wertpapierh&auml;ndler, die Auffassung des Kl&auml;gers von der vermeintlich unzutreffenden materiell-rechtlichen Beurteilung des Streitfalles durch den angerufenen Senat, l&auml;sst aber nicht erkennen, welches Vorbringen des Kl&auml;gers nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Soweit der Kl&auml;ger r&uuml;gt, das Vorliegen der unbedingten Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht sei Tatfrage und unterliege daher gem&auml;&szlig; &sect; 118 Abs. 2 FGO nach st&auml;ndiger Rechtsprechung ausschlie&szlig;lich der Pr&uuml;fung und Beurteilung durch das FG, verkennt er den Unterschied zwischen Tatsachenfeststellung und rechtlicher W&uuml;rdigung. Wie der Senat in seinem Urteil unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gro&szlig;en Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1\/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) und die Folgerechtsprechung zum gewerblichen Grundst&uuml;ckshandel ausgef&uuml;hrt hat, ist f&uuml;r die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Verm&ouml;gensverwaltung andererseits auf das Gesamtbild der Verh&auml;ltnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsf&auml;llen ist ma&szlig;gebend, ob die T&auml;tigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Verm&ouml;gensverwaltung fremd ist. Der beschlie&szlig;ende Senat hat darauf hingewiesen, dass es auf die Drei-Objekt-Grenze dann nicht ankommt, wenn sich bereits aus anderen &#8211;ganz besonderen&#8211; Umst&auml;nden eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht ergibt. Eine unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht und damit ein gewerblicher Grundst&uuml;ckshandel kann jedoch nach Auffassung des Senats nicht bereits deshalb bejaht werden, weil Steuerpflichtige dies behaupten. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sph&auml;re sowie anderen Einkunftsarten m&uuml;ssen vielmehr auch in diesen F&auml;llen die einzelnen f&uuml;r und gegen eine unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht sprechenden Umst&auml;nde gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die steuerrechtliche Qualifizierung einer T&auml;tigkeit kann nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung, sondern die Wertung nach objektiven Kriterien sein. Auch wenn die rechtliche W&uuml;rdigung der Tatsachenfeststellungen Aufgabe des FG ist, bedeutet dies nicht, dass diese W&uuml;rdigung wie eine Tatsachenfeststellung f&uuml;r das Revisionsgericht bindend w&auml;re, von diesem nicht &uuml;berpr&uuml;ft und durch eine andere ersetzt werden k&ouml;nnte, wenn sich jene als rechtsfehlerhaft erweist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Aufgrund der tats&auml;chlichen Feststellungen des FG kam der Senat zu dem Ergebnis, der Kl&auml;ger habe sich nicht wie ein H&auml;ndler verhalten. Kennzeichnend f&uuml;r den Handel ist die wiederholte Anschaffung und Ver&auml;u&szlig;erung von Wirtschaftsg&uuml;tern im Sinn eines marktm&auml;&szlig;igen Umschlags von Sachwerten. Diese Voraussetzung hat der Kl&auml;ger nach Auffassung des Senats nicht erf&uuml;llt. Keine der vom Gro&szlig;en Senat des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 entwickelten Anhaltspunkte f&uuml;r das Vorliegen einer unbedingten Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht war erf&uuml;llt. Auch andere, f&uuml;r eine unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht sprechende Kriterien konnten nicht bejaht werden. Vielmehr hat sich der Kl&auml;ger selbst dahingehend eingelassen, dass ein Verkauf der vermieteten Wohnungen mangels Gewinnaussicht nicht sinnvoll gewesen w&auml;re und eine K&uuml;ndigung der Mietverh&auml;ltnisse war nicht m&ouml;glich, weil der Kl&auml;ger in den notariellen Kaufvertr&auml;gen auf das Recht zur ordentlichen K&uuml;ndigung &#8211;auch wegen Eigenbedarfs&#8211; verzichtet hatte. Allein die Einrichtung eines ISDN-Anschlusses, die Gewerbeanmeldung, die Erkl&auml;rung gewerblicher Eink&uuml;nfte gegen&uuml;ber dem Finanzamt bzw. &Auml;u&szlig;erungen gegen&uuml;ber Bankberatern, Freunden und anderen Personen, man sei k&uuml;nftig &quot;gewerblicher Grundst&uuml;cksh&auml;ndler&quot;, kann ohne Hinzutreten weiterer objektiver Umst&auml;nde nicht eine von Anfang an bestehende unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht belegen. Anders als im BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40\/01 (BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294) stand nach Auffassung des beschlie&szlig;enden Senats nicht aus anderen Gr&uuml;nden zweifelsfrei fest, der Kl&auml;ger habe nachhaltige Aktivit&auml;ten in unbedingter Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht entfaltet. Im &Uuml;brigen hat der VIII. Senat des BFH im Verfahren in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, eine unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht nicht aufgrund einer einzigen Verkaufsanzeige angenommen. Ausgehend vom Beschluss des Gro&szlig;en Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, wonach ein gewerblicher Grundst&uuml;ckshandel bei der Ver&auml;u&szlig;erung von weniger als vier Objekten dann angenommen werden kann, wenn der Ver&auml;u&szlig;erer eine Vielzahl von Einzelaktivit&auml;ten zu einem Zeitpunkt entfaltet, in dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das Grundst&uuml;ck aus seinem Verm&ouml;gen ausscheiden soll oder sogar bereits ausgeschieden ist, hat der VIII. Senat des BFH seine Entscheidung auf die zahlreichen Anstrengungen der GbR zur bestm&ouml;glichen Verwertung des Grundbesitzes (ein auf zehn Flurst&uuml;cken errichtetes Gesch&auml;fts- und Freizeitzentrum) nach Erscheinen der Ver&auml;u&szlig;erungsanzeige gest&uuml;tzt. Entscheidend f&uuml;r die Annahme eines gewerblichen Grundst&uuml;ckshandels war, dass die GbR mit einer GmbH einen Kooperationsvertrag zur gemeinsamen Verwertung des Grundbesitzes in der Form geschlossen hat, wonach der Grundst&uuml;ckserwerber verpflichtet werden sollte, die GmbH mit der schl&uuml;sselfertigen Erstellung des vorgesehenen Einkaufszentrums zu beauftragen, die GbR eine &Auml;nderung oder Erg&auml;nzung der erteilten Baugenehmigung beantragt und sie sich zur Erzielung m&ouml;glichst hoher Mieten durch die K&auml;uferin des Grundbesitzes um Mieter f&uuml;r das zu errichtende Einkaufszentrum bem&uuml;ht hat. Entscheidend war ferner, dass nicht nur der Grundbesitz, sondern auch die &#8211;noch nach dem Verkaufsentschluss ge&auml;nderten&#8211; Baupl&auml;ne ver&auml;u&szlig;ert worden waren und die GbR die Gew&auml;hr daf&uuml;r &uuml;bernommen hatte, die erteilte Baugenehmigung f&uuml;r das auf dem ver&auml;u&szlig;erten Grundbesitz geplante Einkaufszentrum werde bestandskr&auml;ftig. Die GbR hatte ferner versichert, dass die Grundst&uuml;cksnachbarn dem genehmigten Bauvorhaben zugestimmt h&auml;tten; schlie&szlig;lich hatte sie sich der Erwerberin gegen&uuml;ber zur Verschaffung des Eigentums an zwei weiteren, in fremdem Eigentum stehenden Grundst&uuml;cken und damit zur Erbringung von Leistungen auch nach Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Auch das weitere Vorbringen, der beschlie&szlig;ende Senat h&auml;tte den Kl&auml;ger vor einer nachteiligen &Uuml;berraschungsentscheidung sch&uuml;tzen m&uuml;ssen, wenn er von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wolle und weitere, objektive Beweisanzeichen f&uuml;r das Vorliegen einer unbedingten Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht f&uuml;r erforderlich halte, kann der R&uuml;ge des Kl&auml;gers nicht zum Erfolg verhelfen. Kennzeichnend f&uuml;r die bisherige h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung zum gewerblichen Grundst&uuml;ckshandel bei einer Ver&auml;u&szlig;erung von weniger als vier Objekten ist die Forderung, dass Steuerpflichtige in unbedingter Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht zur bestm&ouml;glichen Verwertung ihres Grundbesitzes eine Vielzahl von Aktivit&auml;ten entfalten (vgl. z.B. oben unter II.2.b, BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294). Ein gewerblicher Grundst&uuml;ckshandel wird hingegen von der Rechtsprechung verneint, wenn die Aktivit&auml;ten und T&auml;tigkeiten des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Errichtung des Geb&auml;udes nicht &uuml;ber diejenigen hinausgehen, die jeder Bauherr ergreifen muss und verwirklicht. Mit dieser Begr&uuml;ndung hat der beschlie&szlig;ende Senat beispielsweise im Urteil vom 26. September 2006 X R 27\/03 (BFH\/NV 2007, 412) einen gewerblichen Grundst&uuml;ckshandel in Zusammenhang mit der Errichtung und dem Verkauf eines Supermarkts verneint. In all diesen Entscheidungen waren objektive Kriterien ausschlaggebend daf&uuml;r, ob eine unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht und ein gewerblicher Grundst&uuml;ckshandel bejaht werden kann bzw. muss oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann auch die &#8211;durch die Ver&auml;u&szlig;erung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa f&uuml;nf Jahren indizierte&#8211; (zumindest) bedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht beim Erwerb nur durch objektive Umst&auml;nde, nicht aber durch Erkl&auml;rungen des Steuerpflichtigen &uuml;ber seine Absichten, widerlegt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 102\/06, BFH\/NV 2010, 1118). Andernfalls st&uuml;nde es im Belieben der Steuerpflichtigen, gewerblich oder aber verm&ouml;gensverwaltend t&auml;tig zu werden. Angesichts dieser Rechtsprechung konnte der Kl&auml;ger nicht damit rechnen, sein Verhalten (Kauf zweier vermieteter, kleiner Eigentumswohnungen; Verzicht auf das Recht einer ordentlichen K&uuml;ndigung auch bei Eigenbedarf; Erkl&auml;rung, der Verkauf vermieteter Eigentumswohnungen sei wirtschaftlich nicht sinnvoll; Gewerbeanmeldung; Mitteilung an das Finanzamt, den Gewinn nach &sect; 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln zu wollen; Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte) werde auch vom BFH als gewerbliche Bet&auml;tigung qualifiziert.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>d) Nichts anderes gilt auch f&uuml;r den Einwand, der Senat habe unber&uuml;cksichtigt gelassen, dass dem Makler X bereits 2003 ein m&uuml;ndlicher Auftrag erteilt und dieser in 2005 lediglich schriftlich fixiert worden sei. Angesichts der Tatsache, dass der Kl&auml;ger seiner eigenen Einlassung folgend selbst davon ausgegangen ist, ein gewinnbringender Verkauf der vermieteten Eigentumswohnung sei nicht m&ouml;glich, ist die Absprache mit dem Makler allenfalls als Ausdruck einer bedingten Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht zu werten (f&uuml;r den Fall dass wider Erwarten ein gewinnbringender Verkauf an einen Kapitalanleger m&ouml;glich sein sollte), die im Grunde stets besteht (vgl. Beschluss des Gro&szlig;en Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gr&uuml;nde). Im &Uuml;brigen hat das FG keine Feststellungen zu einem bereits 2003 geschlossenen m&uuml;ndlichen Maklervertrag getroffen und der Kl&auml;ger hat dies nicht mit zul&auml;ssigen und begr&uuml;ndeten Verfahrensr&uuml;gen angegriffen. Hierzu h&auml;tte besondere Veranlassung bestanden, da der Kl&auml;ger davon ausgehen musste, dass der BFH die vom FG in Zusammenhang mit der unbedingten Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht festgestellten Tatsachen selbst rechtlich werten werde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>e) Nicht vom FG festgestellt und vom Kl&auml;ger auch nicht mit Verfahrensr&uuml;gen angegriffen ist der Vortrag, er, der Kl&auml;ger, habe bereits im Juni 2003 einen Makler gebeten, ihm Objekte nachzuweisen, die entweder leer st&uuml;nden oder doch in &uuml;berschaubarer Zeit frei w&uuml;rden, um sie sodann gewinnbringend verkaufen zu k&ouml;nnen. Gleiches gilt f&uuml;r die Beweisangebote, den Bruder und einen weiteren Zeugen zu h&ouml;ren, die die von Anfang an bestehende unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht des Kl&auml;gers best&auml;tigen k&ouml;nnen. Zudem hat der Kl&auml;ger nicht, wie angeblich im Juni 2003 beabsichtigt, leer stehende oder doch in K&uuml;rze frei werdende, sondern zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt, n&auml;mlich im September 2003, langfristig vermietete Wohnungen erworben und obendrein auf sein K&uuml;ndigungsrecht auch wegen Eigenbedarfs verzichtet. Die Zeugen h&auml;tten allenfalls best&auml;tigen k&ouml;nnen, der Kl&auml;ger habe ihnen gegen&uuml;ber erkl&auml;rt, er sei gewerblicher Grundst&uuml;cksh&auml;ndler; darauf kommt es nach Auffassung des beschlie&szlig;enden Senats aber nicht an. Entscheidend f&uuml;r die steuerrechtliche Qualifizierung einer T&auml;tigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung seines T&auml;tigwerdens, sondern vielmehr deren Bewertung nach objektiven Kriterien.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>f) Von einer lediglich materiell-rechtlich unzutreffenden Beurteilung geht der Kl&auml;ger aus, wenn er dem Senat vorwirft, er habe die weiteren Grundst&uuml;ckk&auml;ufe und -verk&auml;ufe im Jahr 2008 lediglich unter dem Gesichtspunkt der Drei-Objekt-Grenze gepr&uuml;ft, aber nicht erkannt, dass hieraus R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht beim Erwerb der beiden Eigentumswohnungen im Jahr 2003 h&auml;tten gezogen werden m&uuml;ssen. Im &Uuml;brigen hat sich der Kl&auml;ger zwar m&ouml;glicherweise im Jahr 2008 mit unbedingter Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht und damit als H&auml;ndler am Grundst&uuml;cksmarkt bet&auml;tigt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, eine unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht habe auch bereits f&uuml;nf Jahre zuvor vorgelegen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>g) Der Auffassung des Kl&auml;gers, er k&ouml;nne mit dem Hinweis auf seinen &quot;Sachvortrag&quot; im Revisionsverfahren eine Geh&ouml;rsverletzung r&uuml;gen, ist nicht zu folgen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der Kl&auml;ger scheint irrigerweise davon auszugehen, es sei Aufgabe des Revisionsgerichts, Grundst&uuml;cksk&auml;ufe und -verk&auml;ufe in sp&auml;teren Jahren nicht nur in Betracht zu ziehen und die Richtigkeit des kl&auml;gerischen Vorbringens bei der Pr&uuml;fung der Frage, ob er bereits im Streitjahr als gewerblicher Grundst&uuml;cksh&auml;ndler t&auml;tig war, zu unterstellen, sondern das angefochtene Urteil aufzuheben, damit das FG in einem zweiten Rechtsgang doch noch Feststellungen trifft, die im Ergebnis die &#8211;revisionsrechtlich beanstandete&#8211; W&uuml;rdigung des FG als gerechtfertigt erscheinen lassen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Auch mit diesem Vortrag r&uuml;gt der Kl&auml;ger keine Geh&ouml;rsverletzung, sondern allenfalls die falsche materiell-rechtliche W&uuml;rdigung seiner sp&auml;ten Einlassung. Selbst wenn, wie der Kl&auml;ger in seiner Anh&ouml;rungsr&uuml;ge ausf&uuml;hrt, die Verk&auml;ufe mit einem Gesamtgewinn in H&ouml;he von 2.056,84 EUR abgeschlossen worden w&auml;ren, wurde doch das gesamte kl&auml;gerische Vorbringen im Revisionsverfahren beachtet, unter Umst&auml;nden lediglich falsch bewertet. Im &Uuml;brigen hat der Senat im Urteil vom 18. August 2009 X R 25\/06 auch die Frage thematisiert, welche Konsequenzen es in Bezug auf den gewerblichen Grundst&uuml;ckshandel des Kl&auml;gers h&auml;tte, dass er zwei der drei 2008 erworbenen und zeitnah ver&auml;u&szlig;erten Objekte von seiner Mutter gekauft hatte und der Kaufpreis f&uuml;r eines dieser Objekte stetig erm&auml;&szlig;igt worden war. Zutreffend hat der Kl&auml;ger diese Ausf&uuml;hrungen in seiner Anh&ouml;rungsr&uuml;ge in Verbindung mit der steuerrechtlichen Anerkennung von Vertr&auml;gen zwischen nahen Angeh&ouml;rigen gebracht. Auch wenn &#8211;wie vom Kl&auml;ger in der Anh&ouml;rungsr&uuml;ge vorgetragen&#8211; die Mutter die beiden Immobilien nach dem Tod des Vaters k&uuml;nftig weder nutzen noch halten konnte und wollte, sie in Immobiliengesch&auml;ften wirtschaftlich unerfahren war und den Verkauf der Immobilie in Z schon &uuml;ber Monate selbst versucht hat, stellt sich doch die Frage, weshalb der Kl&auml;ger seine Mutter, deren Anwalt er ohnehin war, nicht beim Verkauf beraten, sondern die Immobilien selbst erworben hat. Es w&auml;re fraglich, ob sich ein fremder Dritter auf einen Kaufvertrag einlassen w&uuml;rde, wonach der Kaufpreis erst bei F&auml;lligkeit des Erl&ouml;ses aus der Weiterver&auml;u&szlig;erung f&auml;llig und obendrein die Verg&uuml;tung f&uuml;r die Wohnungen kontinuierlich reduziert wird. Ein solches Verhalten ist aus Sicht des Senats nur erkl&auml;rbar aus dem nahen Verh&auml;ltnis zwischen Mutter und Sohn, der davon ausgeht, durch den Erwerb und den zeitnahen Verkauf weiterer Immobilien wenigstens wegen der sog. Drei-Objekt-Grenze als gewerblicher Grundst&uuml;cksh&auml;ndler anerkannt zu werden, die f&uuml;r ihn, als sog. 4-III-Rechner, eine Steuerstundung nicht unerheblichen Ausma&szlig;es zur Folge gehabt h&auml;tte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>h) Mit dem Vortrag, der beschlie&szlig;ende Senat habe im Urteil vom 18. September 2002 X R 183\/96 (BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238) ausgef&uuml;hrt, dass eine private Verm&ouml;gensverwaltung &quot;erst recht ausscheidet, wenn der Steuerpflichtige die unbedingte Ver&auml;u&szlig;erungsabsicht nach au&szlig;en &#8211;insbesondere durch Mitteilung an das Finanzamt&#8211; kundtut&quot;, wird ebenfalls allenfalls eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ger&uuml;gt. Im &Uuml;brigen handelt es sich bei dieser Aussage des Senats um ein obiter dictum.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Die neben der Anh&ouml;rungsr&uuml;ge erhobene Gegenvorstellung des Kl&auml;gers ist nicht statthaft.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008&nbsp;&nbsp;1 BvR 848\/07, BVerfGE 122, 190) und des BFH (Beschl&uuml;sse vom 1. Juli 2009 V S 10\/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43\/09, BFH\/NV 2010, 453, und vom 28. Mai 2010 III S 11\/10, BFH\/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine ab&auml;nderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung &uuml;ber eine Revision wird hingegen materiell rechtskr&auml;ftig und ist daher nicht mehr &auml;nderbar.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt w&uuml;rde, w&auml;re sie nur dann zul&auml;ssig, wenn substantiiert dargelegt w&uuml;rde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverst&ouml;&szlig;en oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10\/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Solche Einwendungen hat der Kl&auml;ger nicht geltend gemacht. Insbesondere zeigt sein Vortrag keine greifbare Gesetzeswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung auf (vgl. oben unter II.2.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Von einer weiteren Begr&uuml;ndung sieht der Senat ab (&sect; 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>5. Die Gerichtskosten f&uuml;r die Anh&ouml;rungsr&uuml;ge richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz &#8211;GKG&#8211; (Anlage 1 zu &sect; 3 Abs. 2 GKG). Es f&auml;llt eine Festgeb&uuml;hr von 50 EUR an. Im &Uuml;brigen ergeht die Entscheidung gerichtsgeb&uuml;hrenfrei (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14\/06, BFH\/NV 2007, 474).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.4.2011, X S 31\/09 Tatsachenfeststellung und rechtliche W&uuml;rdigung beim gewerblichen Grundst&uuml;ckshandel &#8211; Gegenvorstellung gegen nicht ab&auml;nderbare gerichtliche Entscheidung nicht statthaft &#8211; Entscheidung &uuml;ber Gegenvorstellung gerichtsgeb&uuml;hrenfrei Tatbestand 1&nbsp; I. Mit Urteil vom 18. August 2009 X R 25\/06 (BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) hat der angerufene Senat auf die Revision des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/x-s-31-09-tatsachenfeststellung-und-rechtliche-wuerdigung-beim-gewerblichen-grundstueckshandel-gegenvorstellung-gegen-nicht-abaenderbare-gerichtliche-entscheidung-nicht-statthaft-entscheidung-ueber-ge\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">X&nbsp;S&nbsp;31\/09 &#8211; Tatsachenfeststellung und rechtliche W&uuml;rdigung beim gewerblichen Grundst&uuml;ckshandel &#8211; Gegenvorstellung gegen nicht ab&auml;nderbare gerichtliche Entscheidung nicht statthaft &#8211; Entscheidung &uuml;ber Gegenvorstellung gerichtsgeb&uuml;hrenfrei<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-9900","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9900","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9900"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9900\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9900"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9900"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9900"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}