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II. Die Beschwerde ist unbegründet. |
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1. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). |
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a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, unter II.1.). |
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Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (BFH-Beschluss vom 6. November 2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382, und vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, unter b). |
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Der Kläger formuliert die Rechtsfrage, ob der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit der tatsächlichen Eröffnung des Verfahrens und der Information des FA über diese Sachverhalte der Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung entspreche. |
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Diese Frage ist –mit der vom FG gegebenen Begründung– zu verneinen. |
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aa) Die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere die Anforderungen an eine Aufgabeerklärung, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. ausführlich Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 16 Rz 170 ff.; zur Aufgabeerklärung insbesondere Rz 711 f.; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 505 ff.; zur Aufgabeerklärung insbesondere Rz 537, 673; beide mit zahlreichen Nachweisen auf die BFH-Rechtsprechung). Danach muss eine Aufgabeerklärung "eindeutig" sein (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 12. März 1964 IV 107/63 U, BFHE 79, 476, BStBl III 1964, 406, und vom 25. Juli 1972 VIII R 3/66, BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936, unter 1.). |
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bb) Unter Zugrundelegung dieser –nicht umstrittenen und daher nicht klärungsbedürftigen– Grundsätze hat das FG zu Recht entschieden, dass der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Streitfall nicht als eindeutige Betriebsaufgabeerklärung anzusehen ist. |
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Insoweit ist entscheidend, dass ein Insolvenzverfahren nach der Konzeption der InsO nicht etwa stets zur Zerschlagung eines Betriebs führen muss, sondern ebenso dessen Erhaltung zum Ergebnis haben kann. Dies kommt bereits in § 1 Satz 1 InsO zum Ausdruck ("Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens"), ferner in § 122 InsO (Möglichkeit von Betriebsänderungen), vor allem aber in den umfangreichen Regelungen über den Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Dieser kann ausdrücklich vorsehen, dass der Schuldner sein Unternehmen fortführt (vgl. §§ 229, 230 InsO). |
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Selbst für den Geltungsbereich der früheren Konkursordnung –die wesentlich stärker als die heutige InsO auf die Zerschlagung der betroffenen Unternehmen gerichtet war– hat der BFH bereits entschieden, dass eine Betriebsaufgabe nicht bereits mit der Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern erst durch die Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen während des laufenden Verfahrens bewirkt wird (BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, unter II.1.d; betr. Personenhandelsgesellschaft). |
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Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902; FG Münster, Urteil vom 8. April 2011 12 K 4487/07 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1519, rkr.) steht dem nicht entgegen. Das Urteil des IV. Senats betrifft bereits nicht die vorliegend in Rede stehende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; im Übrigen ist dort eine Betriebsaufgabe verneint worden. Das FG Münster hat zwar angenommen, dass der dortige Betrieb im Jahr der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgegeben worden sei, sich dafür aber nicht auf die Stellung des Konkursantrags oder den Beschluss über die Verfahrenseröffnung gestützt, sondern auf die tatsächlichen Umstände des dortigen Streitfalls, in dem noch im selben Jahr die betriebliche Tätigkeit eingestellt worden war und sämtliche beweglichen und unbeweglichen sicherungsübereigneten Inventargegenstände an die Gläubiger herausgegeben worden waren. Damit war eine Betriebsfortführung objektiv nicht mehr möglich. |
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Demgegenüber war vorliegend eine Fortsetzung der Tätigkeit im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags –wie das FG richtig gesehen hat– weder aus Rechtsgründen nach den angeführten Vorschriften der InsO ausgeschlossen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass tatsächliche, durch den Insolvenzantrag entstandene Gründe einer Fortsetzung der Tätigkeit entgegenstanden. Vielmehr ist die Nutzungsüberlassung des Grundstücks an die GmbH II ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst –bis zu der erst im Streitjahr durchgeführten Zwangsversteigerung, die ohnehin nicht auf dem Insolvenzantrag des Klägers beruhte, sondern unabhängig davon und bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet worden war– unverändert fortgesetzt worden, wie es auch der Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO entspricht. Unterstellt man die Richtigkeit der Auffassung des FG, wonach der Kläger aufgrund dieser Nutzungsüberlassung seit 2006 Inhaber eines "Verpachtungs"betriebs gewesen sei, hätte sich an dieser betrieblichen Tätigkeit allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert. Der Umstand, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO), ändert nichts daran, dass eine betriebliche Tätigkeit einkommensteuerrechtlich weiterhin dem Schuldner zuzurechnen ist. |
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. |
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