Zu § 195 – Zuständigkeit:
1Bei Beauftragung nach § 195 Satz 2 kann die beauftragende Finanzbehörde die Prüfungsanordnung selbst erlassen oder eine andere Finanzbehörde zum Erlass der Prüfungsanordnung ermächtigen. 2Mit der Ermächtigung bestimmt die beauftragende Finanzbehörde den sachlichen Umfang (§ 194 Abs. 1) der Außenprüfung, insbesondere sind die zu prüfenden Steuerarten und der Prüfungszeitraum anzugeben. 3Aus der Prüfungsanordnung: müssen sich die Gründe für die Beauftragung ergeben (BFH-Urteile vom 10.12.1987 – IV R 77/86 – BStBl 1988 II, S. 322 und vom 21.4.1993 – X R 112/91 – BStBl II, S. 649). 4Zur Erteilung einer verbindliche Zusage im Anschluss an eine Auftragsprüfung vgl. zu § 204, Nr. 2.