Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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AEAO Zu § 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe:
Andere Behörden, die von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren um Amtshilfe ersucht werden, können die Amtshilfe nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift ablehnen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des SGB X über die Amtshilfe sind insoweit nicht anwendbar.
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