Anwendungserlass zur Abgabenordnung
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AEAO Zu § 95 Versicherung an Eides statt:
Aus der Weigerung eines Steuerpflichtigen, eine Tatsachenbehauptung durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, können für ihn nachteilige Folgerungen gezogen werden. Im Übrigen wird auf § 162 AO hingewiesen.
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