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Abgabenordnung (AO)
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Anwendungserlass zu § 196 AO: | AE 196
BFH - Urteile
AO § 196 Prüfungsanordnung
Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Vierter Abschnitt: Außenprüfung
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.
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