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Abgabenordnung (AO)

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AO § 206 Bindungswirkung

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Vierter Abschnitt: Außenprüfung

2. Unterabschnitt: Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.


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