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Abgabenordnung (AO)

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AO § 261 Niederschlagung

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder

  2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.


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