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Abgabenordnung (AO)

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AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Vierter Abschnitt: Bußgeldverfahren

1Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. 2§ 387 Abs. 2 gilt entsprechend.


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