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Abgabenordnung (AO)

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AO § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Vierter Abschnitt: Bußgeldverfahren

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

  1. die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,

  2. § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,

  3. § 392 über die Verteidigung,

  4. § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,

  5. § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,

  6. § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,

  7. § 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,

  8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,

  9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,

  10. § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,

  11. § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und

  12. § 408 über die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.


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