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(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
§ 392 über die Verteidigung,
§ 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
§ 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
§ 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
§ 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,
§ 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
§ 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
§ 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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