Abgabenordnung (AO)
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AO § 73 Haftung bei Organschaft
Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
Vierter Abschnitt: Haftung
1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
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