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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 122 BewG Besondere Vorschriften für Berlin (West)

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und Ermächtigungen

1§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). 2Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden.


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