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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 137 BewG Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

C. Betriebsvermögen

Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:

  1. das Sonderverlustkonto,

  2. das Kapitalentwertungskonto und

  3. das Beteiligungsentwertungskonto.


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