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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 139 BewG Abrundung

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997

A. Allgemeines

Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.


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