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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 144 BewG Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.


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