Bewertungsgesetz (BewG)
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§ 156 BewG Außenprüfung
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen
Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.
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