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Bewertungsgesetz (BewG)

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§ 78 BewG Grundstückswert

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

C. Grundvermögen

III. Bebaute Grundstücke

b) Verfahren

1. Ertragswertverfahren

1Der Grundstückswert umfasst den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. 2Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.


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