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Bewertungsgesetz (BewG)

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BewG Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2)

Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Ein- und Zweifamilienhäuser
70 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser
70 Jahre
Wohnungseigentum
70 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)
70 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
70 Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser
60 Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen
60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen
50 Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime
50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser
50 Jahre
Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser
40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime
40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
40 Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
40 Jahre
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports
40 Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude
40 Jahre
Lager-/Versandgebäude
40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser
30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä.
30 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

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