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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten

Titel 2 - Nießbrauch

Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten
§ 1079 BGB Anlegung des Kapitals

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.


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