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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 1 - Hypothek

§ 1138 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.


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