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Buch 4 - Familienrecht

Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe

Titel 6 - Eheliches Güterrecht

Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht
§ 1433 BGB Fortsetzung eines Rechtsstreits

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.


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