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Buch 4 - Familienrecht

Abschnitt 2 - Verwandtschaft

Titel 5 - Elterliche Sorge

§ 1644 BGB Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind

Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.


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