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Buch 4 - Familienrecht

Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft

Titel 1 - Vormundschaft

Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft
§ 1825 BGB Allgemeine Ermächtigung

(1) Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.

(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.


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