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Buch 1 - Allgemeiner Teil

Abschnitt 5 - Verjährung

Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 200 BGB Beginn anderer Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


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