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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag

Untertitel 5 - Landpachtvertrag
§ 591a BGB Wegnahme von Einrichtungen

Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.


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