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H B 12.1 ErbStH

Zu § 12 BewG

Bewertung von Kapitalforderungen und -schulden

Wegen der Berechnung des Gegenwartswerts von nach § 12 Absatz 1 und 3 BewG zu bewertenden Kapitalforderungen und Schulden mit fehlender, niedriger oder hoher Verzinsung > Gleich lautende Ländererlasse vom 10.10.2010 (BStBl I S. 810).

Maßgebender Umrechnungskurs

Die auf ausländische Währungen lautenden Kapitalforderungen und Schulden sind nach dem Briefkurs für den Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer in Euro umzurechnen (> BFH vom 19.3.1991, BStBl II S. 521).

Verjährte Kapitalforderungen

> BFH vom 2.3.1971 (BStBl II S. 533)

Vermögenslosigkeit des Schuldners

> BFH vom 26.2.2003 (BStBl II S. 561)


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