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H B 151.7 ErbStH

Zu § 151 BewG

Nachrichtliche Angaben (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften)

  1. Im Feststellungsbescheid und in der Mitteilung des Betriebsfinanzamts an das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige Finanzamt ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nachrichtlich der Umfang und der Wert des ausländischen Vermögens, welches im festgestellten Wert des Betriebsvermögens enthalten ist, aber einer Betriebstätte in einem Drittland dient, aufzunehmen (> R E 13b.5 Absatz 4). Diese Angabe dient der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen nach § 13b Absatz 1 ErbStG.

  2. Die Angaben nach Nummer 1 sind auch dann mitzuteilen, wenn der gemeine Wert des Betriebs oder der Beteiligung an einer Personengesellschaft aus Verkäufen abgeleitet worden oder mit einem Gutachterwert angesetzt worden ist.

    Beispiel:

    Die A & B OHG mit Sitz in Köln hat neben inländischem Betriebsvermögen auch noch Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Australien und eine Betriebsstätte in Japan. Der gemeine Wert des inländischen Betriebsvermögens beträgt 1 000 000 EUR. Die Anteile haben einen gemeinen Wert von 200 000 EUR und die Betriebsstätte in Japan hat einen gemeinen Wert von 500 000 EUR. A und B sind zu je 50 % an der A & B OHG beteiligt.

    A überträgt seinen Anteil an C.


    Betriebsvermögen in Köln
    1 000 000 EUR
    Beteiligung Australien
    200 000 EUR
    Betriebsstätte Japan
    500 000 EUR
    Betriebsvermögen insgesamt
    1 700 000 EUR

    Der gemeine Wert der Personengesellschaft beträgt somit 1 700 000 EUR. Davon entfallen auf A 850 000 EUR und der Wert seines Anteils am Betriebsvermögen ist gesondert festzustellen (§ 151 Absatz 1 Nummer 2 BewG).

    Zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG zählt das inländische Betriebsvermögen und die im inländischen Betriebsvermögen gehaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft in Australien (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 2 und 4). Die Betriebsstätte der inländischen Personengesellschaft in einem Drittstaat (Japan) ist kein begünstigungsfähiges Betriebsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG.

    Im nachrichtlichen Teil der gesonderten Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG ist der auf A entfallende Anteil am gemeinen Wert der Betriebsstätte in Japan in Höhe von 250 000 EUR anzugeben.


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