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H B 151.8 ErbStH

Zu § 151 BewG

Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a und 19a ErbStG

  1. Das Betriebsfinanzamt teilt auf Anforderung dem Erbschaftsteuerfinanzamt nach Ablauf der Behaltensfrist den Umfang der Entnahmen mit.

  2. Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, ob innerhalb der Behaltensfrist (§ 13a Absatz 5 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Absatz 8 Nummer 2 ErbStG)

    1. wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung nach § 13a Absatz 5 Nummer 1 und 4 ErbStG).

      In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob

    2. andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13a Absatz 5 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen.

Die Mitteilungen sind zu fertigen, sobald das zuständige Betriebsfinanzamt von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.


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