Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H B 151.8 ErbStH
Zu § 151 BewG
Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a und 19a ErbStG
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Das Betriebsfinanzamt teilt auf Anforderung dem Erbschaftsteuerfinanzamt nach Ablauf der Behaltensfrist den Umfang der Entnahmen mit.
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Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, ob innerhalb der Behaltensfrist (§ 13a Absatz 5 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Absatz 8 Nummer 2 ErbStG)
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wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung nach § 13a Absatz 5 Nummer 1 und 4 ErbStG).
In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob
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eine dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum jungen Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 3 ErbStG) oder zum jungen Betriebsvermögen (§ 200 Absatz 4 BewG) gehörte,
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in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Absatz 5 Satz 3 ErbStG).
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andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13a Absatz 5 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen.
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Die Mitteilungen sind zu fertigen, sobald das zuständige Betriebsfinanzamt von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.
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