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H B 153 ErbStH

Zu § 153 BewG

Anforderung der Feststellungserklärung bei Unterbeteiligungen

Beispiel 1:

A vererbt B einen Anteil an der KG 1. Zum Betriebsvermögen der KG 1 gehört eine Beteiligung an der KG 2. Die KG 2 hält Anteile an der C-GmbH. Zum Betriebsvermögen der C-GmbH gehört ein Grundstück.

  1. Anforderung der Feststellungserklärung für die Beteiligung an der KG 1

    Da der Wert des vererbten Anteils für die Erbschaftsteuer des B von Bedeutung ist, kann von ihm die Feststellungserklärung angefordert werden (§ 153 Absatz 1 Satz 1 BewG). Das Vermögen der KG 1 ist deren Gesellschaftern und damit mehreren Personen zuzurechnen, so dass auch die KG 1 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden kann (§ 153 Absatz 2 Satz 2 BewG). Das Finanzamt hat ein Auswahlermessen hinsichtlich desjenigen, den es zur Abgabe der Erklärung auffordert. Es ist sachgerecht, die Gesellschaft aufzufordern, wenn nur diese die zur Bewertung des Betriebes notwendigen Daten mit angemessenem Aufwand beibringen kann.

  2. Anforderung der Feststellungserklärung für die Beteiligung an der KG 2

    Da für B als Schuldner der Erbschaftsteuer die gesonderte Feststellung des Werts der Beteiligung der KG 1 an der KG 2 von Bedeutung ist, kann von ihm die Feststellungserklärung angefordert werden (§ 153 Absatz 1 Satz 1 BewG). Die KG 1 als Eigentümer der Beteiligung an der KG 2 kann nach § 153 Absatz 2 Satz 1 BewG zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden. Das Vermögen der KG 2 ist deren Gesellschaftern und damit mehreren Personen zuzurechnen, so dass auch die KG 2 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden kann (§ 153 Absatz 2 Satz 2 BewG). Das Finanzamt hat ein Auswahlermessen hinsichtlich desjenigen, den es zur Abgabe der Erklärung auffordert. Es ist sachgerecht, die KG 2 aufzufordern, wenn nur diese die zur Bewertung des Betriebes notwendigen Daten mit angemessenem Aufwand beibringen kann.

  3. Anforderung der Feststellungserklärung für die Anteile an der C-GmbH

    Da der gemeine Wert der Anteile an der C-GmbH festzustellen ist, kann nur die GmbH zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden (§ 153 Absatz 3 BewG).

  4. Anforderung der Feststellungserklärung für das Grundstück der C-GmbH

    Da für B als Schuldner der Erbschaftsteuer die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts, welche in die Feststellung der Anteile der C-GmbH einfließt, von Bedeutung ist, kann von ihm die Feststellungserklärung angefordert werden (§ 153 Absatz 1 Satz 1 BewG). Die C-GmbH als Eigentümerin des Grundstücks kann nach § 153 Absatz 2 Satz 1 BewG zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden. Das Finanzamt hat ein Auswahlermessen hinsichtlich desjenigen, den es zur Abgabe der Erklärung auffordert. Es ist sachgerecht, die C-GmbH aufzufordern, wenn nur diese die zur Bewertung des Grundstücks notwendigen Daten mit angemessenem Aufwand beibringen kann.

Beispiel 2:

D vererbt E einen Anteil an der F-GmbH. Zum Vermögen der GmbH gehört eine Beteiligung an der KG 3. Die KG 3 hält Anteile an der KG 4. Zum Betriebsvermögen der KG 4 gehört ein Grundstück.

  1. Anforderung der Feststellungserklärung für die Anteile an der F-GmbH

    Da der gemeine Wert der Anteile an der F-GmbH festzustellen ist, kann nur die GmbH zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden (§ 153 Absatz 3 BewG).

  2. Anforderung der Feststellungserklärung für die Beteiligung an der KG 3

    Da für E als Schuldner der Erbschaftsteuer die gesonderte Feststellung des Werts der Beteiligung der F-GmbH an der KG 3 von Bedeutung ist, kann von ihm die Feststellungserklärung angefordert werden (§ 153 Absatz 1 Satz 1 BewG). Die F-GmbH als Eigentümer der Beteiligung an der KG 3 kann nach § 153 Absatz 2 Satz 1 BewG zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden. Das Vermögen der KG 3 ist deren Gesellschaftern und damit mehreren Personen zuzurechnen, so dass auch die KG 3 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden kann (§ 153 Absatz 2 Satz 2 BewG). Das Finanzamt hat ein Auswahlermessen hinsichtlich desjenigen, den es zur Abgabe der Erklärung auffordert. Es ist sachgerecht, die KG 3 aufzufordern, wenn nur diese die zur Bewertung des Betriebes notwendigen Daten mit angemessenem Aufwand beibringen kann.

  3. Anforderung der Feststellungserklärung für die Beteiligung an der KG 4

    Da für E als Schuldner der Erbschaftsteuer die gesonderte Feststellung des Werts der Beteiligung der KG 3 an der KG 4 von Bedeutung ist, kann von ihm die Feststellungserklärung angefordert werden (§ 153 Absatz 1 Satz 1 BewG). Die KG 3 als Eigentümer der Beteiligung an der KG 4 kann nach § 153 Absatz 2 Satz 1 BewG zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden. Das Vermögen der KG 4 ist deren Gesellschaftern und damit mehreren Personen zuzurechnen, so dass auch die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden kann (§ 153 Absatz 2 Satz 2 BewG). Das Finanzamt hat ein Auswahlermessen hinsichtlich desjenigen, den es zur Abgabe der Erklärung auffordert. Es ist sachgerecht, die KG 4 aufzufordern, wenn nur diese die zur Bewertung des Betriebes notwendigen Daten mit angemessenem Aufwand beibringen kann.

  4. Anforderung der Feststellungserklärung für das Grundstück der KG 4

    Da für E als Schuldner der Erbschaftsteuer die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts, welche in die Feststellung der Beteiligung an der KG 4 einließt, von Bedeutung ist, kann von ihm die Feststellungserklärung angefordert werden (§ 153 Absatz 1 Satz 1 BewG). Die KG 4 als Eigentümerin des Grundstücks kann nach § 153 Absatz 2 Satz 1 BewG zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert werden. Das Finanzamt hat ein Auswahlermessen hinsichtlich desjenigen, den es zur Abgabe der Erklärung auffordert. Es ist sachgerecht, die KG 4 aufzufordern, wenn nur diese die zur Bewertung des Betriebes notwendigen Daten mit angemessenem Aufwand beibringen kann.


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