Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 154 BewGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: H B 158.1.1 ErbStH

H B 154 ErbStH

Zu § 154 BewG

Feststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide bei Unterbeteiligungen

Beispiel 1:

Sachverhalt wie in H B 153 Beispiel 1.

  1. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 1

    B ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des A an der KG 1 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Wurde die KG 1 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils des A an der KG 1 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B und ggf. der KG 1 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO).

  2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 2

    B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 1 an der KG 2 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 1 ist der Anteil an der KG 2 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 2 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 2 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B, der KG 1 und ggf. der KG 2 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO).

  3. Feststellung des Wertes des Anteils an der C-GmbH

    B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 2 an der C-GmbH (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 2 ist der Anteil an der C-GmbH zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Die C-GmbH wurde zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert. Sie ist deshalb nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der C-GmbH erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B sowie der KG 2 (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) und der C-GmbH (§ 154 Absatz 2 BewG) bekannt zu geben.

  4. Feststellung des Wertes des Grundstücks

    B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Grundbesitzwert (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der C-GmbH ist der Grundbesitzwert zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die C-GmbH zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie ebenfalls nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B sowie der C-GmbH (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) bekannt zu geben.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in H B 153 Beispiel 2.

  1. Feststellung des Wertes des Anteils an der F-GmbH

    E ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des D an der F-GmbH (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Die F-GmbH wurde zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert. Sie ist deshalb nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der F-GmbH erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) und der F-GmbH (§ 154 Absatz 2 BewG) bekannt zu geben.

  2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 3

    E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der F-GmbH an der KG 3 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der F-GmbH ist der Anteil an der KG 3 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 3 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 3 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E, der F-GmbH und ggf. der KG 3 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO).

  3. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 4

    E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des KG 3 an der KG 4 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 3 ist der Anteil an der KG 4 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils der KG 3 an der KG 4 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E sowie der KG 3 und ggf. der KG 4 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO).

  4. Feststellung des Wertes des Grundstücks

    E als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Grundbesitzwert (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 4 ist der Grundbesitzwert zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie ebenfalls nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem E sowie der KG 4 (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO) bekannt zu geben.

Beispiel 3:

D vererbt seiner Tochter X und seinem Sohn Y (Erbengemeinschaft XY) einen Anteil an der F-GmbH. Zum Vermögen der GmbH gehört eine Beteiligung an der KG 3. Die KG 3 hält Anteile an der KG 4. Zum Betriebsvermögen der KG 4 gehört ein Grundstück.

  1. Feststellung des Wertes des Anteils an der F-GmbH

    Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des D an der F-GmbH (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Die F-GmbH wurde zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert (§ 153 Absatz 3 BewG). Sie ist deshalb nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der F-GmbH erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der F-GmbH. Gegenüber der Erbengemeinschaft XY erfolgt eine gesonderte Feststellung. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG).

  2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 3

    Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der F-GmbH an der KG 3 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Der F-GmbH ist der Anteil an der KG 3 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 3 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 3 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der F-GmbH und ggf. der KG 3. Für den Wert des Anteils an der KG 3 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der Erbengemeinschaft XY. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG).

  3. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 4

    Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 3 an der KG 4 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Der KG 3 ist der Anteil an der KG 4 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 4 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der KG 3 und ggf. der KG 4. Für den Wert des Anteils an der KG 4 erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der Erbengemeinschaft XY. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG).

  4. Feststellung des Wertes des Grundstücks

    Die Erbengemeinschaft XY ist Beteiligte am Feststellungsverfahren für den Grundbesitzwert (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 151 Absatz 2 Nummer 2 BewG). Der KG 4 ist der Grundbesitzwert zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 4 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie ebenfalls nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Grundbesitzwert erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber der KG 4 und der Erbengemeinschaft XY. Für die Bekanntgabe gegenüber der Erbengemeinschaft ist § 183 AO entsprechend anzuwenden (§ 154 Absatz 3 BewG).


BFH - Urteile

zurück zu: § 154 BewGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: H B 158.1.1 ErbStH



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin