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H B 177 ErbStH

Zu § 177 BewG

Abrundung/Aufrundung

Ergeben sich bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese grundsätzlich jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Hinsichtlich der Ermittlung und des Ansatzes des Bodenwerts > R B 179.3.

Gemeiner Wert = Verkehrswert

> BFH vom 2.2.1990 (BStBl II S. 497)


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