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H B 186.5 ErbStH

Zu § 186 BewG

Bekanntgabe der Vergleichsgrundstücke

> BFH vom 18.11.1998 (BStBl 1999 II S. 10)

Ermittlung der üblichen Miete in einem Mietwohngrundstück

Beispiel:

In einem Mietwohngrundstück befinden sich vier vergleichbare Wohnungen. Drei Wohnungen sind vermietet, zu 5, 7 und 10 EUR/m2 Wohnfläche. Eine Wohnung ist selbstgenutzt. Die übliche Miete für vergleichbare Wohnungen beträgt nach dem Mietspiegel 11 EUR/m2.


Wohnung
Vereinbarte Nettokaltmiete
Übliche Miete
Anzusetzende Vergleichsmiete
WE 1
 5 EUR
11 EUR
11 EUR
WE 2
 7 EUR
11 EUR
11 EUR
WE 3
10 EUR
11 EUR
10 EUR
WE 4/eigengenutzt
11 EUR
11 EUR

Mietermittlung in den Fällen der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung

Beispiel:

V besitzt eine Ferienwohnung, die zum vorübergehenden Gebrauch dauernd wechselnden Mietern überlassen wird.


Zeitraum
Miete pro Woche
Anzahl der Wochen der jeweiligen Saison
Durchschnittliche Auslastung des Objektes (einschließlich Zeiten der Selbstnutzung und des anteiligen Leerstandes)
Übliche Miete (Spalte 2 × Spalte 3 × Spalte 4)
1
2
3
4
5
Vor-/Nachsaison
230 EUR
12
40 %
1 104 EUR
Hauptsaison
300 EUR
12
80 %
+  2 880 EUR
Nebensaison
200 EUR
28
20 %
+  1 120 EUR
Summe
 
52
 
5 104 EUR

Als übliche Miete im Bewertungsstichtag für den Zeitraum von 12 Monaten ist ein Betrag von 5 104 EUR anzusetzen.

Mietspiegel

In Mietspiegeln wird häufig der um Ausreißer bereinigte Durchschnitt aller erhobenen Mietwerte in Form des Mittelwertes veröffentlicht. Zusätzlich werden Mietspannen angegeben, um den Besonderheiten des Einzelfalls besser Rechnung tragen zu können. Grundsätzlich ist der im Mietspiegel ausgewiesene gewichtete Mittelwert anzusetzen. Bei ausreichenden Anhaltspunkten für einen konkreten niedrigeren oder höheren Wert ist dieser Wert anzusetzen. Für die Überprüfung der Ortsüblichkeit von tatsächlich erzielten Mieten ist auf den jeweils unteren Wert oder den jeweils oberen Wert der Spanne abzustellen. D. h. eine Miete, die mehr als 20 % niedriger ist als der untere Wert der Spanne bzw. die mehr als 20 % höher ist als der obere Wert der Spanne, ist nicht mehr ortsüblich.

Zuordnung der Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen

> BFH vom 6.11.2001 (BStBl  2002 II S. 726)


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