Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
zurück zu: § 190 BewG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: H B 190.8.1 ErbStH |
H B 190.6 ErbStH
Zu § 190 BewG
Tiefgaragenplatz bei Wohnungs- und Teileigentum
Bei Wohnungs- und Teileigentum mit Tiefgaragenplatz wird grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen. Der Tiefgaragenstellplatz ist hierbei als gesonderter Gebäudeteil zu bewerten. Es bestehen keine Bedenken, die Brutto-Grundfläche (BGF) des Tiefgaragenstellplatzes aus Vereinfachungsgründen wie folgt zu ermitteln:
BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge × Breite) × 1,55.
zurück zu: § 190 BewG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: H B 190.8.1 ErbStH |