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H B 196.2 (4) ErbStH

Zu § 196 BewG

Errichtung eines Gebäudes auf einem bislang unbebauten Erbbaugrundstück

Beispiel:

Auf einem bislang unbebauten Erbbaurecht wird ein Einfamilienhaus errichtet. Das Erbbaugrundstück hat eine Fläche von 600 m2 und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m2. Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 15.3.2011 3 000 EUR und ist bis zum Ablauf des Erbbaurechts am 1.1.2101 zu zahlen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Für den Bau des Einfamilienhauses sind bis zum Bewertungsstichtag Herstellungskosten in Höhe von 100 000 EUR entstanden. Eine Entschädigungszahlung für das Gebäude bei Ablauf des Erbbaurechts ist in Höhe von 50 % vorgesehen.


Ermittlung Bodenwertanteil
 
 
 
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts
3,0 % von 120 000 EUR (600 m2 × 200 EUR/m2)
 
 
3 600 EUR
3,0 %
 
 
Vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins
 
 
./.  3 000 EUR
Unterschiedsbetrag
 
 
600 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 BewG)
 
 
× 30,93
3,0 %
 
 
Bewertungsstichtag
15.3.2011
 
 
Ablauf des Erbbaurechts
1.1.2101
 
 
Restlaufzeit des Erbbaurechts
89 Jahre
 
 
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG)
 
 
18 558 EUR
Ermittlung Gebäudewertanteil
 
 
 
Entstandene Herstellungskosten (§ 196 Absatz 2 BewG)
 
 
100 000 EUR
Anteil Erbbaugrundstück (> R B 193 Absatz 7 Satz 4)
 
 
./.  3 600 EUR
Bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender
Anteil an den Herstellungskosten
(50 % von 100 000 EUR)
 
50 000 EUR
 
Abzinsungsfaktor nach Anlage 26 BewG
 
× 0,0720
 
Bewertungsstichtag
15.3.2011
 
 
Ablauf des Erbbaurechts
1.1.2101
 
 
Restlaufzeit des Erbbaurechts
89 Jahre
 
 
3,0 %
 
 
Gebäudewertanteil
 
 
96 400 EUR
Grundbesitzwert
 
 
 
Bodenwertanteil
 
 
18 558 EUR
Gebäudewertanteil
 
 
+  96 400 EUR
Grundbesitzwert
 
 
114 958 EUR


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