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H E 10.1 ErbStH

Zu § 10 ErbStG

Abrundung/Aufrundung

Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.

Umrechnung von DM-Beträgen in Euro-Beträge

Soweit für die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaftsteuer DM-Beträge aus der Zeit vor dem 1.1.2002 einzubeziehen sind (z. B. Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG oder Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG), sind die DM-Beträge nach dem amtlichen Umrechnungskurs 1 EUR = 1,95583 DM in Euro umzurechnen und auf volle Euro-Beträge zu runden.


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