Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 13 ErbStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: H E 13.5.2 ErbStH

H E 13.4 ErbStH

Zu § 13 ErbStG

Arbeitszimmer

Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist (> BFH vom 9.11.1988, BStBl 1989 II S. 135).

Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist (> BFH vom 26.2.2009, BStBl II S. 480). Entsprechendes gilt für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder andere haushaltszugehörige Personen.

Europäischer Wirtschaftsraum

Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an.

Freie Erbauseinandersetzung

In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BMF-Schreiben vom 14.3.2006 BStBl I S. 253, Tz. 8).

Lebenspartner

> Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 (BGBl I S. 266), mit späteren Änderungen

Steuerbefreiung – Beispiele

Beispiel 1:

Erblasser E hinterlässt seinen Kindern A und B je zur Hälfte ein bis dahin von ihm selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 450 000 EUR und einer Wohnfläche von 300 m2. Eine Grundschuld valutiert in Höhe von 90 000 EUR. Beide Kinder nutzen das Haus nach seinem Tod mehr als zehn Jahre.

Da auf die Wohnung des Erblassers abzustellen ist, sind insgesamt nur 200 m2 Wohnfläche begünstigt (das entspricht ⅔ der Gesamtwohnfläche von 300 m2). Bei jedem Kind sind mithin von dem hälftigen Grundbesitzwert von 225 000 EUR nur ⅔ (= 150 000 EUR) befreit. Die hälftige Grundschuld ist bei jedem Kind im Umfang von ⅔ von 45 000 EUR = 30 000 EUR nach § 10 Absatz 6 Satz 3 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig und im Umfang von ⅓ von 45 000 EUR = 15 000 EUR abzugsfähig.

Beispiel 2:

Erblasser E vererbt seiner Ehefrau F und seiner Tochter T je zur Hälfte ein bis dahin selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 600 000 EUR und einer Wohnfläche von 300 m2. Beide nutzen das Haus nach seinem Tod mehr als zehn Jahre.

Der hälftige Erwerb der F ist in voller Höhe befreit (300 000 EUR), da § 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG keine Wohnflächenbegrenzung vorsieht. Der hälftige Erwerb der T (300 000 EUR) ist nur zu ⅔ (200 000 EUR) befreit, da § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG die Befreiung auf eine Wohnfläche von 200 m2 (das entspricht ⅔ der Gesamtfläche von 300 m2) begrenzt.

Beispiel 3:

Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehört ein Grundstück mit einer bis dahin vom Erblasser selbstgenutzten Wohnung von 100 m2, einer gewerblichen Nutzfläche von 300 m2 und einem Grundbesitzwert von 800 000 EUR. Das Familienheim ist mit einer Grundschuld von 150 000 EUR belastet. Zum Nachlass gehört außerdem ein Bankguthaben von 5 000 000 EUR.

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte des Grundstücks gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 325 000 EUR und eine Schuldübernahme von 75 000 EUR. T nutzt die in dem Grundstück belegene Wohnung mehr als zehn Jahre selbst.


Berechnung des Reinnachlasses
 
 
Steuerwert des Grundstücks
 
800 000 EUR
Bankguthaben
 
+ 5 000 000 EUR
Vermögensanfall
 
5 800 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
./.  150 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
./.  10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses
 
5 639 700 EUR
Davon Erbanteil je ½
 
2 819 850 EUR
Berechnung des Erwerbs für T
 
 
 
 
Steuerwert des Grundstücks
800 000 EUR
 
Davon steuerbegünstigt ¼
200 000 EUR
 
Davon ½-Anteil
 
100 000 EUR
Werterhöhung Ausgleichszahlung (ohne Schuldübernahme) in Höhe von 325 000 EUR, die zu ¼ auf das begünstigte Familienheim entfällt (max. 100 000 EUR)
 
+  81 250 EUR
Steuerbefreiung des Familienheims
 
181 250 EUR
Berechnung der nicht abzugsfähigen Schulden für T
 
 
Grundschuld
150 000 EUR
 
Davon entfallen auf das steuerbegünstigte Familienheim ¼
37 500 EUR
 
Davon ½-Anteil nicht abzugsfähig
18 750 EUR
 
Erbanteil T
 
2 819 850 EUR
Steuerbefreiung Familienheim
 
./.  181 250 EUR
Nicht abzugsfähiger Teil der Schuld
 
+ 18 750 EUR
Bereicherung der T
 
2 657 350 EUR
Berechnung des Erwerbs für S
 
 
Erbanteil S
 
2 819 850 EUR
Steuerbefreiung Familienheim
 
./.    0 EUR
Nichtabzugsfähige Schulden
 
+    0 EUR
Bereicherung des S
 
2 819 850 EUR

Veränderungen am Grundstück

Als unschädliche Veränderungen am Grundstück kommen z. B. in Betracht:

  • Dachgeschossausbau

  • Aufstockung

  • Anbau

  • Verkauf oder Schenkung einer unbebauten Teilfläche

  • Begründung von Wohneigentum

Wohnfläche

> Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I S. 2346)


BFH - Urteile

zurück zu: § 13 ErbStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: H E 13.5.2 ErbStH



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin