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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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BFH - Urteile

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H E 13a.12 ErbStH

Zu § 13a ErbStG

Nachversteuerung

Beispiel 1:

Auf A als Alleinerbin ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein KG-Anteil (Steuerwert 400 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nicht mehr als 20 Beschäftigte.


Betriebsvermögen (begünstigt)
 
 
1 200 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
 
 
./. 1 020 000 EUR
Verbleiben
 
 
180 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.  135 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
45 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
180 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
30 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./. 15 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
135 000 EUR
 

Im vierten Jahr veräußert sie den KG-Anteil für 450 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:


Betriebsvermögen (begünstigt)
 
800 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
 
./. 680 000 EUR
 
Verbleiben
 
120 000 EUR
120 000 EUR
Betriebsvermögen (nicht begünstigt)
 
400 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %) 340 000 EUR zeitanteilig zu gewähren ⅗ =
 
./. 204 000 EUR
 
Verbleiben
 
196 000 EUR
+ 196 000 EUR
Summe
 
 
316 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./. 120 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
196 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR, höchstens Wert des begünstigt verbleibenden Vermögens
 
120 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
120 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 120 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
0 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.   0 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
120 000 EUR
 

Bei der Berechnung des Abzugsbetrags ist von 120 000 EUR auszugehen, weil nur insoweit nach Abzug des Verschonungsabschlags begünstigtes Betriebsvermögens verbleibt. Der veräußerte KG-Anteil gehört mit Rückwirkung in vollem Umfang nicht mehr zum begünstigten Vermögen (§ 13a Absatz 5 Satz 2 ErbStG).


Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung
196 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher
./.  45 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um
151 000 EUR

Beispiel 2:

Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt.


Betriebsvermögen (begünstigt)
 
 
4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
 
 
./. 3 400 000 EUR
Verbleiben
 
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.    0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
600 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
450 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./. 225 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 

Im vierten Jahr veräußert B den Gewerbebetrieb. Eine Reinvestition erfolgt nicht. Die tatsächliche Lohnsumme im Zeitpunkt der Veräußerung beläuft sich auf 220 % der Ausgangslohnsumme.


Betriebsvermögen (nicht begünstigt)
 
4 000 000 EUR
1. 
Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Veräußerung
 
 
Verschonungsabschlag (85 %)
3 400 000 EUR
 
Zeitanteilig zu gewähren ⅗
2 040 000 EUR
 
2. 
Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Nichterreichens der Mindestlohnsumme
 
 
Verschonungsabschlag
3 400 000 EUR
 
Mindestlohnsumme 400,00 %
 
 
Tatsächliche Lohnsumme 220,00 % unterschreitet Mindestlohnsumme um 180,00 %, das sind 45,00 %
 
 
Kürzung des Verschonungsabschlags
45,00 % von 3 400 000 EUR
./. 1 530 000 EUR
 
Verbleibender Verschonungsabschlag
1 870 000 EUR
 
Abzugsfähig niedrigerer Betrag
 
./. 1 870 000 EUR
Verbleiben
 
2 130 000 EUR
Abzugsbetrag (entfällt weiterhin)
 
./.    0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
2 130 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung
 
2 130 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher
 
./. 600 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um
 
1 530 000 EUR

Beispiel 3:

Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts des Betriebs. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 20 Beschäftigte. Zum Betrieb gehört als wesentliche Betriebsgrundlage ein Betriebsgrundstück (Grundbesitzwert 1 500 000 EUR).


Betriebsvermögen (begünstigt)
 
 
4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
 
 
./. 3 400 000 EUR
Verbleiben
 
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.    0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
600 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
450 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./. 225 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 

Im dritten Jahr veräußert B das Betriebsgrundstück und entnimmt den Veräußerungserlös von 1 800 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:


Betriebsvermögen (begünstigt)
 
2 500 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
 
./. 2 125 000 EUR
 
Verbleiben
 
375 000 EUR
375 000 EUR
Betriebsvermögen (nicht begünstigt)
 
1 500 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
1 275 000 EUR
 
 
Zeitanteilig zu gewähren ⅖
 
./.  510 000 EUR
 
Verbleiben
 
990 000 EUR
+  990 000 EUR
Summe
 
 
1 365 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.  37 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
1 327 500 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
375 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./.  150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
225 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.  112 500 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
37 500 EUR
 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung
 
 
1 327 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher
 
 
./.  600 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um
 
 
727 500 EUR

Bei der Nachversteuerung ist vom Grundbesitzwert im Zeitpunkt der Steuerentstehung auszugehen. Auf den Veräußerungserlös oder den (fiktiven) Grundbesitzwert im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung ist nicht abzustellen.

Beispiel 4:

Auf B als Alleinerben ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 4 000 000 EUR) übergegangen. Der Betrieb verfügt über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts des Betriebs. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat mehr als zwanzig Beschäftigte. Zum Betrieb gehört als wesentliche Betriebsgrundlage ein Betriebsgrundstück (Grundbesitzwert 1 500 000 EUR).


Betriebsvermögen (begünstigt)
 
 
4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
 
 
./. 3 400 000 EUR
Verbleiben
 
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.    0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
600 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
450 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./. 225 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 

Im dritten Jahr veräußert B das Betriebsgrundstück und entnimmt den Veräußerungserlös von 1 800 000 EUR. Die tatsächliche Lohnsumme nach Ablauf von fünf Jahren beträgt 300 % der Ausgangslohnsumme.


Betriebsvermögen
 
 
4 000 000 EUR
1. 
Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage
 
 
 
Betriebsvermögen (begünstigt)
2 500 000 EUR
 
 
Verschonungsabschlag (85 %)
./. 2 125 000 EUR
2 125 000 EUR
 
Verbleiben
375 000 EUR
 
 
Betriebsvermögen (nicht begünstigt)
1 500 000 EUR
 
 
Verschonungsabschlag (85 %) 1 275 000 EUR zeitanteilig zu gewähren ⅖
510 000 EUR
+  510 000 EUR
 
Verbleibender Verschonungsabschlag
 
2 635 000 EUR
 
2. 
Kürzung des Verschonungsabschlags wegen Nichterreichens der Lohnsumme
 
 
 
Verschonungsabschlag (85 %)
 
3 400 000 EUR
 
Mindestlohnsumme 400 %
 
 
 
Verminderung des Verschonungsabschlags
 
 
 
Tatsächliche Lohnsumme 300,00 % unterschreitet Mindestlohnsumme um 100,00 %, das sind 25,00 %
 
 
 
Kürzung des Verschonungsabschlags 25,00 % von 3 400 000 EUR
 
./.  850 000 EUR
 
Verbleibender Verschonungsabschlag
 
2 550 000 EUR
 
Abzugsfähig niedrigerer Verschonungsabschlag von 1. oder 2.
 
 
./. 2 550 000 EUR
Verbleiben
 
 
1 450 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.   37 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
1 412 500 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert
375 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./.  150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
225 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.  112 500 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
37 500 EUR
 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen nach schädlicher Verfügung
 
 
1 412 500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen bisher
 
 
./.   600 000 EUR
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich mithin um
 
 
812 500 EUR

Nachversteuerung bei positivem und negativem Wert des begünstigungsfähigen Vermögens

Beispiel 1:

Auf A als Alleinerbin ist ein Gewerbebetrieb I (Steuerwert 4 000 000 EUR) und der Gewerbebetrieb II (Steuerwert – 500 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nicht mehr als 20 Beschäftigte.


Berechnung des Reinnachlasses
 
 
 
Steuerwerte des erworbenen Betriebsvermögens (saldiert)
 
 
3 500 000 EUR
Abzüglich Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG
 
 
./. 2 975 000 EUR
Vermögensanfall
 
 
525 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
 
./.  10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses
 
 
514 700 EUR
Betriebsvermögen (begünstigt – saldiert)
 
 
3 500 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
 
 
./. 2 975 000 EUR
Verbleiben
 
 
525 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.    0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
525 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
525 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
187 500 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./. 187 500 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 

Im vierten Jahr gibt die Alleinerbin den Gewerbebetrieb II auf. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:


Betriebsvermögen (begünstigt)
 
4 000 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
 
./. 3 400 000 EUR
 
Verbleiben
 
600 000 EUR
600 000 EUR
Betriebsvermögen (nicht begünstigt)
 
./.  500 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %) 0 EUR zeitanteilig zu gewähren ⅗
 
./.    0 EUR
 
Verbleiben
 
0 EUR
+    0 EUR
Summe
 
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.    0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
600 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
450 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.  225 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 
Berechnung des Reinnachlasses für Nachversteuerung
 
 
 
Steuerwerte des erworbenen Betriebsvermögens (saldiert)
 
 
3 500 000 EUR
Abzüglich Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG
 
 
3 400 000 EUR
Vermögensanfall
 
 
100 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
 
./.  10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses
 
 
89 700 EUR

Beispiel 2:

Auf A als Alleinerbin ist ein Gewerbebetrieb I (Steuerwert 4 000 000 EUR) und der Gewerbebetrieb II (Steuerwert – 1 000 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nicht mehr als 20 Beschäftigte.


Berechnung des Reinnachlasses
 
 
 
Steuerwerte des erworbenen Betriebsvermögens (saldiert)
 
 
3 000 000 EUR
Abzüglich Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG
 
 
./. 2 550 000 EUR
Vermögensanfall
 
 
450 000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
 
./.   10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses
 
 
439 700 EUR
Betriebsvermögen (begünstigt – saldiert)
 
 
3.000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
 
 
./. 2 550 000 EUR
Verbleiben
 
 
450 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.     0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
450 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
450 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
300 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./. 150 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 

Im vierten Jahr gibt die Alleinerbin den Gewerbebetrieb II auf. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:


Betriebsvermögen (begünstigt)
 
4 000 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
 
./. 3 400 000 EUR
 
Verbleiben
 
600 000 EUR
600 000 EUR
Betriebsvermögen (nicht begünstigt)
 
./. 1 000 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %) 0 EUR zeitanteilig zu gewähren ⅗
 
./.    0 EUR
 
Verbleiben
 
0 EUR
+    0 EUR
Summe
 
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.    0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
600 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
450 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.  225 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 
Berechnung des Reinnachlasses für Nachversteuerung
 
 
 
Steuerwerte des erworbenen Betriebsvermögens (saldiert)
 
 
3 000 000 EUR
Abzüglich Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG
 
 
./. 3 400 000 EUR
Vermögensanfall
 
 
0 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
 
 
./.  10 300 EUR
Wert des Reinnachlasses
 
 
0 EUR

Verstoß gegen die Behaltensregelungen durch einen Miterwerber

Beispiel:

E und F haben einen Gewerbebetrieb zu gleichen Teilen geerbt und fortgeführt. Der Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag wurden jeweils berücksichtigt. Nach drei Jahren veräußert einer der Erben seinen Anteil an dem Gewerbebetrieb.

Die Steuerfestsetzung ist in diesem Fall nur bei dem Erben zu ändern, der gegen die Behaltensregelung verstoßen hat. Die Entlastung des anderen Erben durch Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag bleibt unberührt.


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