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H E 13a.4 (11) ErbStH

Zu § 13a ErbStG

Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme

Soweit das nach § 152 Nummer 1 bis 3 BewG örtlich zuständige Finanzamt erkennt, dass die Ausgangslohnsumme des Betriebs 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat, unterbleibt eine gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen, da in diesen Fällen die Angaben nicht für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen und dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt die fehlende steuerliche Bedeutung der Durchführung einer gesonderten Feststellung mit.

Ist ein mehrstufiges Feststellungsverfahren durchzuführen, hat ein nach § 152 Nummer 1 bis 3 BewG örtlich zuständiges Finanzamt einer niedrigeren Feststellungsebene regelmäßig die Höhe der Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn auf der niedrigeren Feststellungsebene die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder dieser Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftige hat, soweit nicht auszuschließen ist, dass die Angaben für eine andere Feststellung nach § 13a Absatz 1a ErbStGi. V. m. § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BewG auf einer höheren Feststellungsebene von Bedeutung sind.


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