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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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BFH - Urteile

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H E 13a.8 ErbStH

Zu § 13a ErbStG

Ermittlung der Überentnahmen; nachrichtliche Angaben

Der Umfang der Entnahmen und Einlagen des Erwerbers und die ihm zuzurechnenden Gewinne bzw. Gewinnanteile sind auf Anforderung der Erbschaftsteuerstelle durch das Betriebsfinanzamt zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen.

Überentnahmen

Beispiel:

Unternehmer U überträgt begünstigtes Betriebsvermögen mit einem gemeinen Wert von 4 000 000 EUR an seinen Sohn S. Innerhalb der Behaltensfrist tätigt S Überentnahmen von 200 000 EUR.


Für S ergibt sich zunächst folgende Steuer:
 
 
 
Betriebsvermögen (begünstigt)
 
4 000 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
 
./. 3 400 000 EUR
 
Verbleiben
 
600 000 EUR
 
Abzugsbetrag
 
./.    0 EUR
 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
600 000 EUR
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
600 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
450 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.  225 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
 
 
./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
200 000 EUR
Steuer nach Stkl. I (11 %)
 
 
22 000 EUR
Für S ergibt die Nachversteuerung folgende Steuer:
 
 
 
Betriebsvermögen
 
4 000 000 EUR
 
Überentnahmen
 
./.  200 000 EUR
200 000 EUR
Betriebsvermögen (begünstigt)
 
3 800 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
 
./. 3 230 000 EUR
 
Verbleiben
 
570 000 EUR
 
Abzugsbetrag
 
./.    0 EUR
 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
 
570 000 EUR
+ 570 000 EUR
 
 
 
770 000 EUR
Berechnung des Abzugsbetrags
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
570 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
420 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.  210 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
 
 
./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
370 000 EUR
Steuer nach Stkl. I (15 %)
 
 
55 500 EUR
Bisher festgesetzt
 
 
./. 22 000 EUR
Nachsteuer
 
 
33 500 EUR

Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung

> BFH vom 11.11.2009 ( BStBl II S. 305)

Umwandlungsfälle

Wurde eine Beteiligung an einer Personengesellschaft einschließlich des Sonderbetriebsvermögens schenkweise nach § 13a ErbStG begünstigt übertragen und die Personengesellschaft anschließend in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, wobei das Sonderbetriebsvermögen nicht mit eingebracht wurde, gilt Folgendes:

Da der Begriff Entnahme nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen ist (> R E 13.8 Absatz 1 Satz 4) und danach die bei der Einbringung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter – auch solche des Sonderbetriebsvermögens – als entnommen zu behandeln sind (> Tz. 20.10 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998 BStBl I S. 268), müssen diese Entnahmen bei der Prüfung der Entnahmebegrenzung berücksichtigt werden. Entnahmebegrenzung und anschließende Ausschüttungsbegrenzung sind über den gesamten Fünfjahreszeitraum einheitlich zu berechnen.

Wurden Anteile an einer Kapitalgesellschaft schenkweise nach § 13a ErbStG begünstigt übertragen und die Kapitalgesellschaft anschließend in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft umgewandelt, gilt Folgendes:

Ausschüttungsbegrenzung und anschließende Entnahmebegrenzung sind über den gesamten Fünfjahreszeitraum einheitlich zu berechnen.

Beispiel:

A erwirbt zum 1.1.2011 28 % der Anteile der B-GmbH. Die GmbH erzielt im Jahr 2011 einen Gewinn von 60 000 EUR, im Jahr 2012 von 55 000 EUR und im Jahr 2013 von 45 000 EUR. Sie tätigt folgende Ausschüttungen: 2012 300 000 EUR und 2013 150 000 EUR. Die GmbH wird zum 1.1.2014 in eine Personengesellschaft umgewandelt, an der A weiterhin mit 28 % beteiligt ist. Die Gesellschaft erzielt im Jahr 2014 einen Gewinn von 50 000 EUR und im Jahr 2015 von 75 000 EUR. A entnimmt im Jahr 2014 70 000 EUR und im Jahr 2015 60 000 EUR.

Ausschüttungsüberschuss des A in den Jahren 2011 bis 2013


Auf A entfallende Ausschüttungen:
 
 
 
2012: 28 % von 300 000 EUR
84 000 EUR
 
 
2013: 28 % von 150 000 EUR
+ 42 000 EUR
 
 
Summe
126 000 EUR
126 000 EUR
 
Auf A entfallende Gewinne
 
 
 
2011: 28 % von 60 000 EUR
16 800 EUR
 
 
2012: 28 % von 55 000 EUR
+ 15 400 EUR
 
 
2013: 28 % von 45 000 EUR
+ 12 600 EUR
 
 
Summe
44 800 EUR
./.  44 800 EUR
 
Ausschüttungsüberschuss
 
81 200 EUR
81 200 EUR
Entnahmeüberschuss des A in den Jahren 2014 und 2015
 
 
 
Entnahmen des A
 
 
 
2014:
70 000 EUR
 
 
2015:
+ 60 000 EUR
 
 
Summe
130 000 EUR
130 000 EUR
 
Auf A entfallende Gewinne
 
 
 
2014: 28 % von 50 000 EUR
14 000 EUR
 
 
2015: 28 % von 75 000 EUR
+ 21 000 EUR
 
 
Summe
35 000 EUR
./.  35 000 EUR
 
Entnahmeüberschuss
 
95 000 EUR
+ 95 000 EUR
Summe
 
 
176 200 EUR
Abzüglich unschädlicher Überschuss
 
 
./. 150 000 EUR
Umfang der schädlichen Verwendung
 
 
26 200 EUR

Variable Kapitalkonten als Eigenkapital

> BFH vom 3.11.1993 (BStBl 1994 II S. 88)


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