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H E 13b.5 ErbStH

Zu § 13b ErbStG

Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen

Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, bestimmt sich der Umfang des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wie folgt:


Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören
begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
Betriebsstätte im Inland
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
(> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1)
Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
(> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1)
Betriebsstätte in einem Drittstaat
nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
(> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3)
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
(> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
(> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
(> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4), auch soweit die Personengesellschaft eine Betriebsstätte in einem Drittstaat unterhält
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
(> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1)
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
(> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 1)
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
(> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4)

Betriebsstätten in Drittstaaten; nachrichtliche Angaben im Feststellungsbescheid

> H B 151.7

Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte an begünstigtem Vermögen

Ein erworbenes Nutzungsrecht an Betriebsvermögen stellt selbst kein Betriebsvermögen dar. Was Erwerbsgegenstand ist, bestimmt sich nicht nach §§ 13a, 19a ErbStG, sondern nach §§ 3, 7 ErbStG. Dabei sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zivilrechtliche Grundsätze anzuwenden; eine wirtschaftliche oder ertragsteuerrechtliche Betrachtungsweise scheidet insoweit regelmäßig aus. Wenn Erwerbsgegenstand zivilrechtlich ein Nutzungsrecht ist, kann er deshalb nicht als (begünstigtes) Betriebsvermögen qualifiziert werden.

Europäischer Wirtschaftsraum

Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an.

Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft

> H E 3.5

Schenkung von Betriebsvermögen unter freiem Widerrufsvorbehalt

Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft unter freiem Widerrufsvorbehalt geschenkt, wird nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts der Beschenkte wegen des Widerrufsvorbehalts nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft (> BFH vom 16.5.1989, BStBl II S. 877). Der Beschenkte erwirbt kein Betriebsvermögen, so dass § 13a ErbStG nicht anwendbar ist. Schenkungsteuerrechtlich ist trotz des Widerrufsvorbehalts eine freigebige Zuwendung als ausgeführt anzusehen (> BFH vom 13.9.1989, BStBl II S. 1034). Gegenstand der Zuwendung ist ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 10 Absatz 1 Satz 4 ErbStG). Entsprechendes gilt, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft geschenkt wird, an der sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, und sofern der Bedachte dabei nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft wird (> BFH vom 1.3.1994, BStBl 1995 II S. 241 m. w. N.).

Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen

Überträgt ein Schenker durch Schenkung unter Lebenden sein Einzelunternehmen, behält aber das Grundstück, auf dem der Betrieb ausgeübt wurde und weiter ausgeübt wird, zurück bei gleichzeitiger Verpachtung an den Beschenkten, ist dessen Erwerb nicht begünstigt, weil er das Betriebsvermögen nicht „beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs“ erworben hat.


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