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H E 14.2 (2) ErbStH

Zu § 14 ErbStG

Entlastungen nach § 13a ErbStG bei der Zusammenrechnung

Beispiel:

Vater V hat im Jahr 2005 seiner Tochter Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 200 000 EUR geschenkt. Im Jahr 2011 schenkt er ihr weiteres Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 4 000 000 EUR. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt.


Erwerb 2005
 
 
Betriebsvermögen
200 000 EUR
 
Freibetrag § 13a ErbStG
./. 200 000 EUR
 
Verbleiben
0 EUR
 
Bewertungsabschlag 35 %
0 EUR
 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen
0 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
0 EUR
 
Steuer
0 EUR
 
Erwerb 2011
 
 
Betriebsvermögen
 
4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
 
./. 3 400 000 EUR
Verbleiben
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
./.    0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2011
 
600 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %)
600 000 EUR
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
Unterschiedsbetrag
450 000 EUR
 
Davon 50 %
 
./.  225 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag
 
0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2011
 
600 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2005
 
+    0 EUR
Gesamterwerb
 
600 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.  400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
200 000 EUR
Steuersatz 11 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
22 000 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2005
 
 
Betriebsvermögen 2005
200 000 EUR
 
Freibetrag § 13a ErbStG a. F.
./. 200 000 EUR
 
Verbleiben
0 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2011 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2005 verbrauchter Freibetrag
./.   0 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
0 EUR
 
Abgerundet
0 EUR
 
Fiktive Abzugssteuer auf Vorerwerb
0 EUR
 
Anzurechnen ist die fiktive Abzugssteuer 2005
 
./.    0 EUR
Steuer 2011
 
22 000 EUR
 
 
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2011
600 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 400 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
200 000 EUR
 
Steuersatz 11 %
 
 
Mindeststeuer
 
22 000 EUR
Festzusetzende Steuer 2011
 
22 000 EUR


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