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H E 15.1 ErbStH

Zu § 15 ErbStG

Steuerklasse bei Adoptivkindern und Stiefkindern von Kindern und Geschwistern

Als Abkömmlinge im Sinne des § 15 ErbStG (Steuerklasse I Nummer 3 und Steuerklasse II Nummer 3) sind auch Adoptivkinder und Stiefkinder anzusehen.

Steuerklasse bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

> BFH vom 17.3.2010 (BStBl II S. 554)

Steuerklasse bei Ehegatten von Stiefkindern und Stiefkindern von Geschwistern

Der Begriff „Kind“ wird im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als eigenständiger Begriff verwendet. Er setzt, wie die Einbeziehung der mit dem Stiefelternteil nur verschwägerten Stiefkinder in die Steuerklasse I Nummer 2 zeigt, das Bestehen verwandtschaftlicher Verhältnisse im zivilrechtlichen Sinne nicht zwingend voraus.

Die Stiefkinder von Geschwistern sind als „Abkömmlinge“ im Sinne der Steuerklasse II Nummer 3 anzusehen.

Zu den Schwiegerkindern im Sinne des § 15 Absatz 1 Steuerklasse II Nummer 5 ErbStG sind deshalb auch die Ehegatten von Stiefkindern (Stiefschwiegerkinder) zu rechnen (> BFH vom 6.9.1989, BStBl II S. 898).

Steuerklasse beim Erwerb aufgrund eines sog. Erbschaftsvertrags gemäß § 311b Absatz 4 BGB

> BFH vom 25.1.2001 (BStBl II S. 456)

Steuerklasse bei Verlobten

> BFH vom 23.3.1998 (BStBl II S. 396)

Steuerklasse des Schlusserben aus einem gemeinschaftlichen Testament

> BFH vom 16.6.1999 (BStBl II S. 789) und vom 27.8.2008 (BStBl 2009 II S. 47)


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